Verschafft sich ein Sicherheitsdienst im Auftrag eines Zwangsverwalters Zugang zu Räumen, verschließt diese und bewacht den Eingangsbereich, so dass die Räume nicht mehr vom bisherigen Nutzer betreten werden können, so handelt es sich um verbotene Eigenmacht und die Räume müssen wieder herausgegeben werden.
So die Entscheidung des Landgerichts Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines Eilverfahrens zur Herausgabe der Räume in der 5. Etage an die Initiative zum Erhalt des Kunsthauses Tacheles e.V.. Die Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes hatten sich am 7. Dezember 2011 im Auftrag des Zwangsverwalters Zugang zu den Räumen verschafft, die Eingangstüre verschlossen und den Eingangsbereich bewacht.
Nach Auffassung des Landgerichts Berlin ist diese Handlungsweise als sogenannte „verbotene Eigenmacht“ im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB zu werten und der Herausgabeklage stattzugeben. Dabei ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass mit dem Urteil nicht über die Frage entschieden worden ist, ob die Initiative ihrerseits zum Besitz der Räume berechtigt gewesen ist, sondern nur über die Unzulässigkeit der Selbsthilfe durch den Zwangsverwalter. Die Entscheidung, ob die jetzt wiederhergestellte Besitzlage von Dauer ist, ist der schon rechtshängigen Hauptsache-Räumungsklage1 vorbehalten.
Landgericht Berlin, Urteil vom 25. April 2012 – 29 O 135/12
- LG Berlin – 29 O 156/12[↩]











