Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

Das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA setzt eine mit denen der ersten Alternative „gleichwertige“ Tätigkeit voraus. Dazu muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein. Es bedarf jedoch keiner der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA entsprechenden Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne.

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

Die Sozialarbeiterin konnte sich im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht allein wegen ihrer Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“1, das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale entbehrlich machte2.

Die von der Sozialarbeiterin auszuübende Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst erfüllt aber das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

Die Tätigkeit der Sozialarbeiterin besteht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.

Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend3. Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten4. Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar5.

Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist6.

Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang. Erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus7. Dabei dient die gesamte Tätigkeit oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, von einander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind8.

Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann – auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden – nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine tarifliche Tätigkeitsbewertung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt9. Ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen kann hieraus nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Sie vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben – erforderlichenfalls durch die Gerichte – nicht zu ersetzen10. Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht auch selbst bestimmt werden11.

In Anwendung dieses Maßstabs handelt es sich bei der Tätigkeit der Sozialarbeiterin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Sozialarbeiterin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt für die Bearbeitung aller ihr nach dem PsychKG zugewiesenen Aufgaben für Personen aller Altersgruppen zuständig ist. Sie hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen in welchem Umfang zu ergreifen sind. Eine Unterscheidung und organisatorische Trennung zwischen Fällen, in denen es – voraussichtlich, zu einer Einweisung kommt und solchen, in denen eine zwangsweise Unterbringung nicht in Erwägung zu ziehen ist, ist nicht erfolgt. Es steht nicht bereits bei Übernahme des „Falls“ fest, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Vielmehr stellt sich dies erst im Laufe seiner Bearbeitung heraus. Einzelne Arbeitsschritte, die die – zwangsweise – Unterbringung der betroffenen Personen zum Gegenstand haben, sind von der Gesamttätigkeit der Sozialarbeiterin organisatorisch nicht abgetrennt. Dem entspricht im Übrigen die von der Stadt erstellte Stellenbeschreibung, die sämtliche der Sozialarbeiterin übertragenen Tätigkeiten mit einem einheitlichen Arbeitszeitanteil von 100 vH bemisst.

Die der Sozialarbeiterin übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

Die Sozialarbeiterin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 12 Satz 1 PsychKG NRW erfolgt die Anordnung der Unterbringung durch das Amtsgericht im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst. Die Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist danach gesetzlich vorgesehen und damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW ausnahmsweise und lediglich für den Fall der sofortigen Unterbringung. Hier ist eine Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes gesetzlich nur vorgesehen, wenn die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will.

Die Tätigkeit der Sozialarbeiterin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne.

Eine Tätigkeit, die – wie die der Sozialarbeiterin – im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes wegen erforderlich ist, ist regelmäßig „gleichwertig“ iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA12. Die „Gleichwertigkeit“ setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“ sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Der Sozialarbeiter muss entgegen der Auffassung der Stadt nicht in diesem Sinne „Herr des Verfahrens“ sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind. Darunter sind „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen13. Ebenso wenig setzt die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA eine eigenständige Zusammenarbeit mit den Gerichten voraus. Auch eine solche wird nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt14.

Die Protokollerklärung Nr. 13 zu Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Sie konkretisiert lediglich das Tätigkeitsmerkmal der ersten Alternative. Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit iSd. zweiten Alternative für erfüllt ansehen, lassen sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Ob sie als Auslegungshilfe gemeint15 oder als – schuldrechtliche oder normative – Tarifnorm vereinbart worden ist16, kann deshalb dahinstehen.

Die Tätigkeit der Sozialarbeiterin erfordert die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich ausreichenden Maße. Der Einwand der Stadt, der Sozialpsychiatrische Dienst sei in der Vergangenheit – gemessen an der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren – an verhältnismäßig wenigen Einweisungen beteiligt gewesen, steht dem nicht entgegen.

Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat17. Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen.

Danach übt die Sozialarbeiterin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind.

Die von der Stadt angegebenen Zahlen sind dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Sie stellen der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren die Zahl der Einweisungen gegenüber, an denen der Sozialpsychiatrische Dienst beteiligt war. Nicht jedes Unterbringungsverfahren führt aber zu einer Einweisung, zumal es ausdrückliches Ziel der dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegenden Aufgaben ist, die Unterbringung der betroffenen Menschen zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Stadt ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals deshalb nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen – auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt oder sogar nicht einmal ein formelles Unterbringungsverfahren eingeleitet wird – die Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen. Die Sozialarbeiter – so auch die Sozialarbeiterin – müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während des gesamten – einheitlichen – Arbeitsvorgangs vorhalten. Das rechtfertigt es, ihre Tätigkeit insgesamt dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen.

Selbst wenn man zugunsten der Stadt unterstellt, dass der Sozialpsychiatrische Dienst in der Vergangenheit ausschließlich bei jährlich 20 bis 40 Einweisungen beteiligt wurde, würde die Tätigkeit der Sozialarbeiterin das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA gleichwohl in einem rechtserheblichen Umfang erfüllen. Die von der Stadt genannten Zahlen machen hinreichend deutlich, dass die Mitwirkung an Unterbringungsverfahren im Rahmen der von der Sozialarbeiterin zu erbringenden Tätigkeit nicht nur theoretische Bedeutung hat, sondern sie – in nicht ganz unwesentlichem Ausmaß – tatsächlich anfällt. Dies ist nach das Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung ausreichend18.

  1. dazu etwa BAG 23.03.2011 – 4 AZR 926/08, Rn. 22 mwN[]
  2. BAG 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 32[]
  3. st. Rspr., zB BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 24 mwN[]
  4. vgl. BAG 6.07.2011 – 4 AZR 568/09, Rn. 58; 9.05.2007 – 4 AZR 757/06, Rn. 36, BAGE 122, 244[]
  5. BAG 13.11.2013 – 4 AZR 53/12[]
  6. st. Rspr. des BAG 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend BAG 23.09.2009 – 4 AZR 308/08, Rn.20 ff. mwN[]
  7. vgl. BAG 21.08.2013 – 4 AZR 968/11, Rn. 14; 6.03.1996 – 4 AZR 775/94, zu II 3 der Gründe[]
  8. vgl. BAG 10.12 2014 – 4 AZR 773/12, Rn. 24[]
  9. BAG 16.11.2011 – 4 AZR 773/09, Rn. 23[]
  10. vgl. ua. BAG 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 18; 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 39; 21.10.2009 – 4 ABR 40/08, Rn. 27[]
  11. st. Rspr., zB BAG 28.01.2009 – 4 AZR 13/08, Rn. 44, BAGE 129, 208; 22.01.1986 – 4 AZR 409/84 – mwN[]
  12. vgl. BAG 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 37[]
  13. BAG 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 35[]
  14. BAG 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 36[]
  15. vgl. zB BAG 7.12 1989 – 6 AZR 324/88, BAGE 63, 385[]
  16. vgl. zB BAG 26.09.2012 – 4 AZR 689/10, Rn. 27[]
  17. vgl. BAG 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 31; 18.05.1994 – 4 AZR 461/93, zu B II 4 c der Gründe[]
  18. vgl. BAG 28.01.2009 – 4 AZR 13/08, Rn. 47, BAGE 129, 208[]