Die Formulierung in einer arbeitgeberseitigen Kündigung, das Arbeitsverhältnis werde „zum nächstmöglichen Termin“ gekündigt, lässt – ohne dass es Anhaltspunkte dafür gäbe, der Arbeitgeber wolle sich auf einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB berufen – nicht erkennen, dass die Kündigung etwa als außerordentliche (fristlos) erklärt werde.
Die betreffende Wendung spricht dafür, dass die Kündigung zu einem erst in der Zukunft liegenden, sich aus der zutreffenden Kündigungsfrist ergebenden Zeitpunkt wirken soll1.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund müsste für den Erklärungsempfänger zweifelsfrei die Absicht des Erklärenden erkennen lassen, von der sich aus § 626 Abs. 1 BGB ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch zu machen2.
Daran fehlt es im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Die Arbeitgeberin hatte sich zur Begründung der Kündigung erneut auf einen Mangel an Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für einen technischen Mitarbeiter, dh. auf betriebliche Umstände berufen. Diese stellen typischerweise keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung dar. Die ordentliche Kündigungsfrist betrug nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin, dem der Arbeitnehmer nicht entgegengetreten ist, zumindest sechs Monate zum Quartalsende.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2015 – 2 AZR 698/12











