Die Person des Betreuers gehört zum elementaren Entscheidungsgehalt des die Betreuung errichtenden Beschlusses, zu dem ein Betroffener sowohl mit Blick auf seine Verfahrensrechte als auch zur im Rahmen des § 26 FamFG gebotenen Amtsermittlung persönlich anzuhören ist.

Eine „Delegierung“ etwa auf die Verfahrenspflegerin kommt nicht in Betracht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 499/15