Hochkonflikthaftete Elternbeziehungen – und die Verfahrenskosten

Eine Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten scheidet aus, wenn eine außergerichtliche Einigung wegen der hochkonflikthaften Elternbeziehung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Hochkonflikthaftete Elternbeziehungen – und die Verfahrenskosten

Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn dieser durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Grobes Verschulden verlangt dabei Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss1.

Ein solches grobes Verschulden lies sich hier vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht auf Seiten des antragsstellenden Kindesvaters wegen der bestehenden hochkonflikthaften Elternbeziehung nicht feststellen:

Der Kindesvater hat mit seinem Antrag auf Abänderung des Umgangsvergleichs ein grundsätzlich berechtigtes und nachvollziehbares Interesse verfolgt. Zwar ist der Versuch einer außergerichtlichen Verständigung wünschenswert. Der Umstand, dass der Kindesvater nicht vorher den Weg einer außergerichtlichen Verständigung mit der Kindesmutter gewählt hat, stellt hier aber jedenfalls kein grobes Verschulden im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar.

Ausweislich der Verfahrensakte besteht zwischen den Kindeseltern eine hochkonflikthafte Beziehung. Außergerichtliche Einigungsversuche hätten wenig Aussicht auf Erfolg gehabt. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die Kindeseltern derzeit Gespräche beim Jugendamt führen. Bei einer intakten Kommunikations- und Kooperationsstruktur zwischen den Kindeseltern wären solche nicht notwendig. Auch im Übrigen scheint die Kommunikation derzeit im Wesentlichen nur über die Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen. Dass diese schwierige Elternkommunikation eindeutig nur einem der Kindeseltern anzulasten wäre, vermag das Oberlandesgericht aus der Akte nicht zu entnehmen.

Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Kindesmutter im Schriftsatz vom 10.03.2016 beantragt hat, den Antrag des Kindesvaters auf Abänderung des Umgangsvergleichs zurückzuweisen, gegen eine Erfolgswahrscheinlichkeit außergerichtlicher Einigungsbemühungen. Im Übrigen wäre zu bedenken, dass für den Fall einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Kindeseltern der Kindesvater damit keinen Vollstreckungstitel im Sinne der §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 FamFG (mehr) zur Verfügung hätte.

Im Ergebnis sind für das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht keine Umstände ersichtlich, die es im Rahmen der Billigkeitsabwägung gerechtfertigt erscheinen lassen, von der regelmäßig geboten Kostenaufhebung in Kindschaftsverfahren2 abzuweichen.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 10 WF 123/16

  1. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl.2014, § 81 Rn. 53[]
  2. vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl.2016, § 81 FamFG Rn. 6[]