Bei der Rücknahme einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu einem von der Betreuerin vorgenommenen Grundstücksverkauf fehlt es der Betreuerin an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung.
§ 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG räumt dem Betreuer nicht das Recht zur Beschwerde im eigenen Namen ein1. Und die Genehmigungserteilung hat die Betreuerin auch nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt.
Inwieweit die ohne Beschwerdeberechtigung eingelegte Beschwerde bei fristgerechtem Eingang gleichwohl geeignet gewesen wäre, den Eintritt der formellen Rechtskraft zu verhindern2, konnte der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall wegen der Fristversäumnis dahinstehen lassen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – XII ZB 283/15











