Bescheidungsurteil – und die Aufklärungspflicht des Finanzgerichts

Bei einem Bescheidungsurteil besteht keine Aufklärungspflicht des Finanzgerichts.

Bescheidungsurteil – und die Aufklärungspflicht des Finanzgerichts

Das Finanzgericht hat keinen Anlass, einen Anspruch der Klägerin vollständig zu prüfen, da es ein Bescheidungsurteil nach § 101 Satz 2 FGO erlassen hat, das ergehen kann, wenn die Sache nicht spruchreif ist und es sich -wie hier- um eine Verpflichtungsklage handelt1.

Nachdem die Klägerin entsprechende Einkommensteuerbescheide vorgelegt hatte, war das Finanzgericht der Auffassung, die Klägerin erfülle die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG. Nach Ansicht des Finanzgerichts wäre die Streitsache auch dann nicht entscheidungsreif gewesen, wenn die Klägerin vom Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 erfasst und die Schweiz der zuständige Staat zur Gewährung von Familienleistungen sein sollte. Das Finanzgericht hat sich darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung zu prüfen und brauchte die Tatsachen, die für eine abschließende Entscheidung über den Kindergeldanspruch der Klägerin von Bedeutung sind, nicht selbst zu ermitteln2. Damit hat es auch nicht seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Juni 2015 – III B 96/14

  1. s. BFH, Beschluss vom 21.10.1999 – VII B 197/99, BFH/NV 2000, 221; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 101 FGO Rz 10[]
  2. BFH, Urteil vom 02.06.2005 – III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184[]