Die Klage der niederländischen Steuerberatungs-Ltd. – und Zurückweisung durch das Finanzamt

Eine im Verwaltungsverfahren erfolgte Zurückweisungsverfügung des Finanzamtes kann eine im Namen der Mandantin erfolgte wirksame Klageerhebung durch eine in den Niederlanden ansässige Steuerberatungs-Ltd. nicht verhindern.

Die Klage der niederländischen Steuerberatungs-Ltd.  – und Zurückweisung durch das Finanzamt

Eine solche Zurückweisungsverfügung des Finanzamtes ist dahingehend auszulegen, dass sie lediglich das Besteuerungsverfahren, nicht aber das Klageverfahren betrifft.

Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte1. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, was die Finanzbehörde erklären wollte oder wie ein außen stehender Dritter den Verwaltungsakt auffassen konnte. Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf2.

Im Streitfall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Verfügung, dass das Finanzamt die Steuerberatungs-Ltd. lediglich für einen Teil des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen hat. Anlass hierfür war das Mitwirken der Steuerberatungs-Ltd. bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2009 der Klägerin. Im Hinblick darauf wies das Finanzamt die Steuerberatungs-Ltd. für das „Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren des Kalenderjahres 2009“ als Bevollmächtigte zurück. Bei der Bestimmung des Umfangs der Zurückweisung bezieht sich das Finanzamt offensichtlich auf die in der Abgabenordnung angelegte Unterscheidung zwischen Ermittlungs, Besteuerungs, Erhebungs, Vollstreckungs- und Rechtsbehelfsverfahren. Das Festsetzungsverfahren ist Teil des Besteuerungsverfahrens und im ersten Unterabschnitt des dritten Abschnitts geregelt (§§ 155 bis 178a AO). Einer lediglich auf das Festsetzungsverfahren beschränkten Auslegung steht der Hinweis des Finanzamt in der Zurückweisungsverfügung („Alle Verfahrenshandlungen, die die Steuerberatungs-Ltd. trotz dieser Zurückweisung künftig für ihre Auftraggeberin in dem oben genannten Verfahren vornimmt, bleiben ohne steuerliche Wirkung“) nicht entgegen. Damit wird im Wesentlichen die in § 80 Abs. 8 Satz 2 AO geregelte Rechtsfolge einer Zurückweisungsverfügung wiedergegeben, nicht aber deren Umfang erweitert. Vielmehr bestätigt die ausdrückliche Bezugnahme auf das „oben genannte Verfahren“ die Geltung lediglich für die Umsatzsteuer-Festsetzung 2009. Soweit die Rechtsfolge laut Zurückweisungsverfügung für alle künftig vorgenommenen Verfahrenshandlungen der Steuerberatungs-Ltd. eintreten soll, wird damit lediglich verdeutlicht, dass die im Rahmen der Umsatzsteuer-Festsetzung 2009 künftig erfolgenden Verfahrenshandlungen betroffen sind. Dabei handelt es sich etwa um Anträge auf abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO), Änderungsanträge von Vorbehaltsfestsetzungen (§ 164 AO) oder Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden (§§ 172 ff. AO).

Soweit das Finanzamt im finanzgerichtlichen Verfahren und der Revisionsbegründung davon ausgeht, dass die Zurückweisung das Mandatsverhältnis insgesamt und sämtliche künftigen Verfahrenshandlungen des unbefugt Tätigen nach seiner Zurückweisung für einen bestimmten Auftraggeber betreffen sollte, berührt dies nicht den objektiven, sondern nur den subjektiv gewollten Inhalt der Zurückweisungsverfügung, der im Wortlaut der Verfügung nicht zum Ausdruck kommt und daher bei der Auslegung unbeachtlich bleibt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juli 2015 – V R 49/14

  1. BFH, Urteile vom 21.07.2011 – II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, sowie vom 15.04.2010 – V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830[]
  2. BFH, Urteil vom 11.07.2006 – VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96[]