Die Sozietät als Prozessbevollmächtigter – und die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann1.

Die Sozietät als Prozessbevollmächtigter – und die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags

Letzteres zu beurteilen hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab, wobei der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten ebenso zu berücksichtigen sind wie der Umstand, dass das Finanzgericht im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen2.

Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass (zumindest) alle Sozii gleichermaßen in der Lage sind, das Anliegen des Mandanten der Sozietät in der mündlichen Verhandlung zu vertreten3. Abweichend hiervon wird ein Verweis auf eine anderweitige Terminsvertretung nicht für zulässig erachtet, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der als Vertreter in Betracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht oder wenn wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten des Verfahrens anzunehmen ist, dass nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die Belange des Mandanten angemessen vertreten kann. Solche Besonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden. Geschieht dies nicht, muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint werden3.

Weiterlesen:
Klageanträge im Finanzgerichtsverfahren

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Juli 2014 – XI B 87/13

  1. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 26.10.1998 – I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 10.04.2007 – XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672; vom 14.10.2013 – III B 58/13, BFH/NV 2014, 356[]
  2. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 07.12 1990 – III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240; in BFH/NV 2007, 1672[]
  3. vgl. BFH, Beschlüsse in BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2014, 356[][]