Eine Steuererklärung kann nicht durch Übergabe eines Datenträgers (etwa per USB-Stick oder CD) erfolgen.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall reichte eine GmbH ihre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 2012 in Papierform beim Finanzamt ein. Dieses forderte die GmbH daraufhin auf, die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu ermitteln. Dem kam die GmbH nicht nach. Sie hielt die Datenübertragung über das Medium Internet im Allgemeinen und über das von der Finanzverwaltung eingerichtete Elster-System im Besonderen im Hinblick auf Hackerangriffe und Datenspionage für zu unsicher. Die GmbH war allerdings bereit, die elektronisch auf einem Datenträger, z.B. einer CD oder einem USB-Stick, gespeicherten Daten durch Überbringung des Datenträgers zu übermitteln.
Weder das Finanzamt noch das später angerufene Schleswig-Holsteinische Finanzgericht1 gingen darauf ein. Und auch der Bundesfinanzhof gab der Finanzverwaltung Recht:
Der Bundesfinanzhof hat zu der mit § 31 Abs. 1a Satz 1 KStG 2002 n.F., § 14a GewStG 2002 n.F.2 vergleichbaren Verpflichtung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch und in Härtefällen ausnahmsweise in Papierform abzugeben (§ 18 Abs. 1 UStG i.V.m. § 150 Abs. 7 und 8 AO), entschieden, dass diese Regelung innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt und insbesondere die Verhältnismäßigkeit wahrt3. Damit ist aber auch zugleich geklärt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es nicht gebietet, eine alternative bzw. aus Sicht der GmbH risikoärmere Form der Datenübermittlung, etwa durch Übergabe einer CD oder eines USB-Sticks, zuzulassen.
Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde von verbleibenden „Restzweifeln“ ausgehen wollte, müsste die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit einer Datenübermittlung per CD oder USB-Stick so ausfallen wie in der angegriffenen Entscheidung.
Das Gesetz sieht eindeutig nur zwei alternative Formen der Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung vor. Diese Erklärungen sind danach
- entweder nach einzelsteuergesetzlicher Anordnung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 150 Abs. 7 AO i.V.m. § 31 Abs. 1 a KStG 2002 n.F. und § 14a GewStG 2002 n.F.)
- oder sie sind -bei von vornherein fehlender Pflicht zur elektronischen Übermittlung bzw. bei Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht (vgl. § 150 Abs. 8 AO i.V.m. dem jeweiligen Einzelsteuergesetz)- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, also in Papierform, abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO; § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG 2002 n.F.; § 14a Satz 2 Halbsatz 2 GewStG 2002 n.F.)4
- oder sie sind kraft gesetzlicher Zulassung mündlich abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO). Eine solche Zulassung ist für Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen aber nicht gegeben.
Für eine „Zwischenform“, wie sie der von der GmbH ins Spiel gebrachte Weg der Datenübermittlung per Aushändigung eines Datenträgers darstellt, ist damit kein Raum. Diese Form der Datenübermittlung ist allein im Anwendungsbereich des § 150 Abs. 6 AO abstrakt vorgesehen. Dies geht aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift eindeutig hervor („Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können“). Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 150 Abs. 6 AO, die lediglich Steuererklärungen betrifft, die nicht zwingend elektronisch abzugeben sind5, und folglich für die streitgegenständlichen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen nicht gilt (§§ 31 Abs. 1a KStG 2002 n.F., 14a Satz 1 GewStG 2002 n.F.), ist die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom 28.01.20036 erlassen worden. Dort wird der Übertragungsweg „Übergabe eines Datenträgers“ nicht angesprochen, d.h. der Verordnungsgeber hat von der Möglichkeit, die Datenträgerübergabe als Form der Steuererklärung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StDÜV; Klein/Rätke, a.a.O., § 150 Rz 6 und 16).
Damit stellt sich die Rechtslage zusammenfassend so dar, dass nach den Steuergesetzen die Datenübermittlung per Datenträgerübergabe nicht zulässig ist und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Zulassung dieses Übertragungswegs nicht gebietet.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. August 2015 – I B 133/14
- FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.11.2014 – 1 K 184/13[↩]
- jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens -Steuerbürokratieabbaugesetz- vom 20.12 2008, BGBl I 2008, 2850[↩]
- BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477[↩]
- Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 150 AO Rz 43; Klein/Rätke, AO, 12. Aufl., § 150 Rz 34 a.E.; Gosch, KStG, 3. Aufl., § 31 Rz 45[↩]
- Klein/Rätke, a.a.O., § 150 Rz 16; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 150 AO Rz 50; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 150 AO Rz 36[↩]
- BGBl I 2003, 139[↩]










