Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs1 steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzgericht, wie es das ausländische Recht ermittelt. Die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab.
Höhere Anforderungen an die Ermittlungspflicht können sich insbesondere daraus ergeben, dass das ausländische Recht sehr komplex oder sehr fremd gegenüber dem nationalen Recht ist oder dass die Beteiligten die ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vortragen.
Da das ausländische Recht nicht zum Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 FGO gehört und die Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln sind, kann mit der Revision zwar nicht geltend gemacht werden, die Vorentscheidung beruhe auf der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts. Die grundsätzlich für den Bundesfinanzhof bestehende Bindungswirkung (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO) an die erstinstanzlichen Feststellungen zum ausländischen Recht entfällt allerdings, soweit die Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen.
In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. April 2015 – III R 6/14









