Tatsächliche Verständigung – und das offensichtlich unzutreffende Ergebnis

Eine tatsächliche Verständigung ist nicht bindend, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt1.

Tatsächliche Verständigung – und das offensichtlich unzutreffende Ergebnis

In diesem Fall ist die tatsächliche Verständigung nicht etwa mit einem anderen als dem vereinbarten Inhalt bindend und wirksam, sondern insgesamt unwirksam.

Die tatsächliche Verständigung einerseits als bindend anzusehen, ihr andererseits aber einen anderen Inhalt als den schriftlich niedergelegten zu geben, ist rechtlich nicht möglich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. September 2015 – X B 58/15

  1. vgl. BFH, Urteil vom 11.12 1984 – VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354, unter 3.c[]