Eine (teilweise) Antragsrücknahme gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 ZPO kann ebenso wie die nach mündlicher Verhandlung erforderliche Einwilligung der Gegenseite konkludent erklärt werden1.
Die Annahme einer nicht ausdrücklich erklärten Klage- bzw. Antragsrücknahme setzt allerdings voraus, dass das Verhalten der Partei bzw. des Beteiligten den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt2.
Ob dem so ist, ergibt sich aus den Umständen des konkreten Verfahrens.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 578/14