Sollen einem langjährig Inhaftierten selbst Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit versagt werden, so genügt zur Rechtfertigung nicht der bloße Verweis darauf, dass die Personallage der Vollzugsanstalt dies nicht erlaube.
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen1. Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen2. Die Gesetzgeber haben dementsprechend im Strafvollzugsgesetz ebenso wie im Bayerischen Strafvollzugsgesetz auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt3. Der Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen4.
Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus5. Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Ausgänge, sondern – gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllen – auch Ausführungen6.
Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten7 und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein8.
Sollen einem langjährig Inhaftierten selbst Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit versagt werden, so genügt zur Rechtfertigung nicht der bloße Verweis darauf, dass die Personallage der Vollzugsanstalt nichts anderes erlaube9. Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist10. Zwar können sich Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen aus der räumlichen und personellen Ausstattung der Justizvollzugsanstalt ergeben11. Der Strafgefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden12. Außerdem ist eine Vollzugsanstalt von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Strafgefangenen die Erreichung eines von ihm angestrebten Zieles auf einem Wege zu ermöglichen, der für sie außerordentliche Schwierigkeiten mit sich bringt und die Gewährleistung des Vollzugszweckes oder der Ordnung in der Anstalt ernsthaft in Frage stellt, wenn der Strafgefangene das gleiche Ziel ganz oder doch weitgehend auf einem ihm zumutbaren und für die Vollzugsanstalt mit wesentlich weniger Aufwand verbundenem Wege erreichen kann13. Allerdings kann der Staat grundrechtliche und einfachgesetzliche Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung der Rechte der Gefangenen erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Es ist daher Sache des Staates, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten14.
Die Gründe, mit denen im vorliegenden Fall das Landgericht Regensburg – Auswärtige Strafvollstreckungskammer in Straubing –15 die Versagung der vom Beschwerdeführer begehrten Ausführung gerechtfertigt hat, sind nach diesen Maßstäben nicht tragfähig. Dabei kann dahinstehen, ob das Problem der vom Beschwerdeführer behaupteten Klaustrophobie bei der Lockerungsentscheidung ausreichend berücksichtigt worden ist.
Wenn das Gericht dem Beschwerdeführer entgegenhält, die gesamte von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene Abwägung unter Einbeziehung der Abwägung aus dem Bescheid vom 02.07.2013 lasse keine Fehler erkennen, so misst es – wie zuvor schon die Vollzugsbehörde – den Interessen des Beschwerdeführers an einer Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit und der Vermeidung von Haftschäden kein hinreichendes Gewicht bei. Mit der Billigung der Ermessenserwägung der Justizvollzugsanstalt, eine Ausführung habe lediglich einen minimalen Effekt im Hinblick auf die Behandlung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen werde dadurch lediglich eine Abwechslung von der Alltagsroutine der Anstalt für den Gefangenen bewirkt, verkennt das Gericht das hohe Gewicht, das dem Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers nach mehr als 18jähriger Haftverbüßung zukommt. Die Gewährung von Lockerungen, auch der Ausführung, dient dem Zweck, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, und nicht lediglich dazu, dem Inhaftierten eine Abwechslung in seiner Alltagsroutine zu verschaffen. Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse des Gefangenen günstiger oder ungünstiger dar16. Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist17. Ferner hat das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, um so höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert18. Die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene Bewertung des Interesses des Beschwerdeführers an einer Ausführung trägt der Funktion von Ausführungen langjährig Inhaftierter nicht ausreichend Rechnung.
Daneben verfehlt der angegriffene Beschluss die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dadurch, dass er sich mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen der Möglichkeit, Versagungen durch Personalknappheit zu rechtfertigen, nicht auseinandersetzt. Der Grundsatz, dass bei langjährig Inhaftierten im Falle des Vorliegens von Flucht- oder Missbrauchsgefahr zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten sein kann, beinhaltet auch die Konsequenz, dass der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein kann19aa)). Zwar können sich Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen auch aus der räumlichen und personellen Ausstattung der Anstalt ergeben19bb)). Dies setzt jedoch zum einen die Feststellung des Vorliegens einer auch mit besonderem Einsatz nicht vermeidbaren Notsituation voraus und führt zum anderen auch in diesem Fall lediglich zur Rechtfertigung der ausnahmsweisen Versagung eines an sich bestehenden Anspruchs wegen entgegenstehender Rechte anderer Gefangener oder sonstiger Belange von vergleichbarem Gewicht20. Es stünde im Widerspruch zu diesen Grundsätzen, wenn die Personallage und der Umstand, dass im Falle der Ausführung des Beschwerdeführers die verantwortlichen Beamten für andere Zwecke nicht zur Verfügung stünden, bereits zulässigerweise in der Ermessensentscheidung der Anstalt über das Ob der Ausführung Berücksichtigung finden dürften. Auch diesen Ermessensfehler hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung unbeanstandet gelassen.
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, das die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwarf21, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.19 Abs. 4 GG.
Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt22. Dabei fordert Art.19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle23. Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden24.
Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Oberlandesgerichts mit Art.19 Abs. 4 GG unvereinbar.
§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist25, Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellungen im Beschlusstenor hinaus Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen26. Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts27) hier der Fall.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 2015 – 2 BvR 1753/14
- vgl. BVerfGE 116, 69, 85 f. m.w.N.; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 187, 238; 64, 261, 277; 98, 169, 200; 109, 133, 150 f.; BVerfGK 17, 459, 462; 19, 306, 315; 20, 307, 312; BVerfG, Beschluss vom 13.12 1997 – 2 BvR 1404/96, NJW 1998, S. 1133, 1133[↩]
- vgl. BVerfGE 117, 71, 91[↩]
- vgl. BVerfG, a.a.O., S. 92[↩]
- vgl. BVerfGK 9, 231, 237; BVerfGK 17, 459, 462 f.; 19, 306, 315[↩]
- vgl. BVerfGK 17, 459, 462; 19, 306, 315 f.; 20, 307, 312[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2008 – 2 BvR 719/08 3[↩]
- vgl. BVerfGK 17, 459, 462 f.; 19, 306, 316; 20, 307, 313[↩]
- vgl. BVerfGK 19, 157, 163 f.; 20, 307, 313 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 15, 288, 296; 34, 369, 380 f.; 35, 307, 310; BVerfGK 13, 163, 166 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 42, 95, 100 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 34, 369, 380 f.; 34, 384, 402; 35, 307, 310; 42, 95, 100 f.; BVerfGK 13, 163, 166; 13, 487, 492[↩]
- vgl. BVerfGE 34, 369, 381[↩]
- vgl. BVerfGE 40, 276, 284; 45, 187, 240; BVerfGK 13, 163, 168 f.; 13, 487, 492 f. m.w.N.; BVerfGK 19, 157, 163; 20, 107, 113[↩]
- LG Regensburg, Beschluss vom 11.04.2014 – StVK 301/2013[↩]
- BVerfGK 17, 459, 462[↩]
- BVerfGK 19, 157, 165[↩]
- vgl. BVerfGE 64, 261, 272 f.; 70, 297, 315[↩]
- s.o. unter 1.a[↩][↩]
- vgl. BVerGK 13, 487, 493; 19, 157, 164[↩]
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.2014 – 1 Ws 223/2014[↩]
- vgl. BVerfGE 67, 43, 58; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 40, 272, 274 f.; 54, 94, 96 f.; 122, 248, 271; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 27, 39; 117, 244, 268; 122, 248, 271; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 71, 122, 135; 81, 97, 106[↩]
- vgl. BVerfGK 19, 157, 167; 306, 317 f.; BVerfG, Beschluss vom 25.02.1993 – 2 BvR 251/93, juris; Beschluss vom 12.03.2008 – 2 BvR 378/05[↩]
- zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2006 – 1 Ws 288/06 (StrVollz[↩]









