Wird im beschleunigten Verfahren keine Anklageschrift eingereicht, sondern die Anklage mündlich erhoben, ist es nach § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO erforderlich, dass der wesentliche Inhalt der mündlich erhobenen Anklage, also der Anklagesatz nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird. Sofern die von der Staatsanwaltschaft vorgetragene Anklage nicht direkt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine schriftliche Fassung der mündlich erhobenen Anklage als Anlage zum Protokoll genommen und im Protokoll wegen des Inhalts der erhobenen Anklage auf diese Anlage verwiesen wird (vgl. Nr. 146 Abs. 2 RiStBV). Der Verweis auf den Inhalt eines in der Akte befindlichen Haftbefehls reicht nicht aus.
Ist der Inhalt der Anklage im beschleunigten Verfahren nach § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht in der vorstehend geschilderten Form Bestandteil des Sitzungsprotokolls geworden, fehlt es an einer wirksamen Anklageerhebung. Das Verfahren ist dann wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO einzustellen.
Das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen begründet die Revision auch dann, wenn eine dahingehende Rüge nicht erhoben wurde. Die Prüfung durch das Revisionsgericht erfolgt von Amts wegen. Vorausgesetzt ist lediglich, dass eine Revisionsrüge (Verfahrens- oder Sachrüge) überhaupt zulässig erhoben wurde1. Das Revisionsgericht trifft die insoweit erforderlichen Feststellungen grundsätzlich im Wege des Freibeweises.
Auch im Rahmen einer (zulässigen) Revision gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO hat das Revisionsgericht sämtliche Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen, weil das Berufungsgericht nicht nach § 329 Abs. 1 StPO entscheiden darf, wenn eine Verfahrensvoraussetzung fehlt2.
Besondere Prozessvoraussetzung für eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren ist ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 417 StPO; der Einreichung einer Anklageschrift und eines Eröffnungsbeschlusses bedarf es hingegen nicht, § 418 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StPO. Eine Anklageschrift befindet sich nicht in der Akte. Nach § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO ist, wenn eine Anklageschrift nicht eingereicht wird, die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich zu erheben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Die Anklage muss den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genügen. Dazu gehört die Bezeichnung des Angeschuldigten, der ihm zur Last gelegten Tat, auch nach Zeit und Ort ihrer Begehung sowie der gesetzlichen Merkmale der Straftat und der angewendeten Vorschriften. Sowohl der Umstand der mündlichen Anklageerhebung überhaupt, als auch deren wesentlicher Inhalt kann gemäß §§ 273, 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden3. Die Protokollierung des wesentlichen Inhalts der mündlichen Anklage soll gerade den Mangel einer schriftlichen Fixierung des Anklagegegenstandes aufgrund des Fehlens einer Anklageschrift ausgleichen.
Da der wesentliche Inhalt der Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist, muss er sich unmittelbar aus dem Sitzungsprotokoll entnehmen bzw. herauslesen lassen4. Das Sitzungsprotokoll ist nicht ein Gedanke, dessen Inhalt etwa das Revisionsgericht durch Auswertung von an unterschiedlichen Orten in der Akte befindlichen Dokumenten (re)konstruiert, sondern es ist ein körperlicher Gegenstand (Schriftstück bzw. räumliche Einheit von ggf. mehreren Schriftstücken), aus dem sich sein gedanklicher Gehalt ohne weiteres entnehmen lassen muss. Sofern der seitens der Staatsanwaltschaft im beschleunigten Verfahren mündlich vorgetragene Anklageinhalt nicht direkt an entsprechender Stelle in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird, ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass eine von der Staatsanwaltschaft dem Gericht übergebene schriftliche Fassung der mündlich erhobenen Anklage als Anlage zum Protokoll genommen wird und im Protokoll wegen des Inhaltes der erhobenen Anklage auf diese Anlage verwiesen wird5. Nur so kann das in Bezug genommene Schriftstück zum Protokollbestandteil werden. Dem ist hier mit dem Verweis auf den Haftbefehl vom 18.06.2010 nicht genüge getan. Dieser an anderem Ort in der Akte eingeheftete Haftbefehl bzw. dessen Inhalt ist nicht Protokollbestandteil. Es ist nicht Sinn der Regelung des § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, dass das Revisionsgericht sich den Inhalt der im beschleunigten Verfahren mündlich erhobenen Anklage aus protokollfremden Aktenbestandteilen erschließt.
Aus den oben genannten Gründen bestehen Bedenken gegen die vereinzelt in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung, auch ein Verweis im Protokoll unter genauer Angabe der Blattzahl auf einen sich bereits bei den Akten befindlichen schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft genüge den Anforderungen des § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO6. Dies kann hier letztlich ebenfalls dahinstehen, weil das Protokoll keine Verweisung auf einen den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft enthält.
Nach allem ist das aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO) und das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. August 2011 – 3 – 16/11 (REV), 3 – 16/11 (REV) – 1 Ss 39/11
- vgl. BGHSt 16, 115; 22, 213, 216[↩]
- vgl. BGH, NStZ 2001, 440, 441; OLG Celle, NStZ 1994, 298[↩]
- HansOLG Hamburg, StV 2000, 127; OLG Frankfurt, StV 2001, 341[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; LG Köln StV 2003, 156[↩]
- so auch Nr. 146 Abs. 2 RiStBV; ebenso schon RGSt 66, 109, 110; vgl. auch OLG Frankfurt, a.a.O.[↩]
- so aber OLG Schleswig, SchlHA 1977, 211; Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 StPO, Rn. 38; dagegen OLG Frankfurt, a.a.O.; LG Köln, a.a.O.[↩]










