Die für die Annahme eines besonders schweren Falles sprechende Indizwirkung eines Regelbeispiels kann im Einzelfall durch andere, erheblich schuldmindernde Umstände kompensiert werden1.
Insbesondere das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes, wie hier des Versuchs (vgl. § 23 Abs. 2 StGB), kann – gegebenenfalls in Zusammenschau mit weiteren allgemeinen Milderungsgründen – hierzu Anlass geben2.
Dass die Strafkammer dies bedacht hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Hiergegen spricht insbesondere die weitere widersprüchliche Bezeichnung der Tat als – gesetzlich nicht vorgesehener – minder schwerer Fall.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. August 2015 – 3 StR 267/15









