Besonders schwerer Fall – und das Regelbeispiel

Die für die Annahme eines besonders schweren Falles sprechende Indizwirkung eines Regelbeispiels kann im Einzelfall durch andere, erheblich schuldmindernde Umstände kompensiert werden1.

Besonders schwerer Fall – und das Regelbeispiel

Insbesondere das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes, wie hier des Versuchs (vgl. § 23 Abs. 2 StGB), kann – gegebenenfalls in Zusammenschau mit weiteren allgemeinen Milderungsgründen – hierzu Anlass geben2.

Dass die Strafkammer dies bedacht hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Hiergegen spricht insbesondere die weitere widersprüchliche Bezeichnung der Tat als – gesetzlich nicht vorgesehener – minder schwerer Fall.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. August 2015 – 3 StR 267/15

  1. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – 3 StR 36/01 5[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2008 – 4 StR 387/08, NStZ-RR 2009, 9 mwN[]