Bewährung mit Arbeitsauflage – und das Bestimmtheitsgebot

Das Bestimmtheitsgebot erfordert bei der Festsetzung einer Arbeitsauflage gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB, dass das Gericht die Art und den Umfang der geforderten Arbeitsleistung, sowie den Zeitraum, innerhalb dessen diese zu erbringen ist, festlegt.

Bewährung mit Arbeitsauflage – und das Bestimmtheitsgebot

Im hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg egen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag setzte das Amtsgericht Cloppenburg die Dauer der Bewährungszeit auf zwei Jahre fest und erteilte dem Beschwerdeführer die Auflage, „unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Gerichtshilfe in Cloppenburg zu leisten“. In der Folge wies das Gericht den Beschwerdeführer auf den Eintritt der Rechtskraft und die nunmehr anstehende Erfüllung der Auflage hin. Die Gerichtshilfe lud den Beschwerdeführer mehrfach zu Besprechungsterminen. Der Beschwerdeführer hielt (unentschuldigt) die Termine nicht ein. Auf ein weiteres Erinnerungsschreiben des Gerichts reagierte der Beschwerdeführer nicht. Zum Anhörungstermin ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Das Amtsgericht Cloppenburg widerrief daraufhin gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB die Strafaussetzung zur Bewährung1. Der Beschwerdeführer habe keine gemeinnützigen Arbeitsleistungen erbracht und auch nicht dargetan, dass es ihm aufgrund seiner persönlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei, die Auflage zu erfüllen. Auf das Erinnerungsschreiben des Gerichts habe er nicht reagiert. Die Einladungsschreiben der Gerichtshilfe habe er unbeantwortet gelassen. Zum Anhörungstermin sei er nicht erschienen. Er habe somit gegen die erteilte Auflage gröblich und beharrlich verstoßen. Die gegen den Bewährungswiderruf gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht Oldenburg2.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist, so das Bundesverfassungsgericht, zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Cloppenburg vom 04.08.2014 und des Landgerichts Oldenburg vom 27.08.2014 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.

a)) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus besonders gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf3. Aufgrund dieser Bedeutung ist das Freiheitsgrundrecht durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in besonderer Weise abgesichert. Hiernach darf die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Form beschränkt werden. Art. 104 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG stehen insoweit in einem unlösbarem Zusammenhang4. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, also insbesondere für Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit wie Verhaftungen, Festnahmen und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs5, indem er über die Notwendigkeit eines förmlichen Gesetzes hinaus auch die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Anforderungen zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt6.

Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorschriften kommt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot freiheitsgewährleistende Funktion zu7. Auflagen nach § 56b StGB und Weisungen nach § 56c StGB müssen gemäß Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 StGB zu erwarten hat8. Nur dem Richter hat der Gesetzgeber die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (§§ 56b, 56c StGB). Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung dürfen Bewährungshelfer schon nach dem Strafrecht (§ 56d Abs. 3 StGB) dem Verurteilten gegenüber keine selbstständigen Anordnungen treffen9.

Das Bestimmtheitsgebot kann allerdings nicht bedeuten, dass die Weisung bis ins Letzte präzisiert sein muss. Da dem Bewährungshelfer nach § 56d Abs. 3 Satz 2 StGB die Aufgabe zukommt, die Erfüllung der Weisungen zu überwachen, kann es sinnvoll sein, von ihm gewisse Einzelheiten der Mitwirkung des Verurteilten an Kontrollmaßnahmen festlegen zu lassen. Der Gesetzgeber hat aber seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie das nach der Eigenart der zu ordnenden Sachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist10. Gleiches muss auch für die Bestimmtheit der vom Richter zu erteilenden Bewährungsweisung oder -auflage gelten11. Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen12.

Danach können gewisse Konkretisierungen der Verhaltensmaßgaben eines Bewährungsbeschlusses dem Bewährungshelfer überlassen werden, soweit eine Festlegung unmittelbar durch gerichtlichen Bewährungsbeschluss – beispielsweise im Hinblick auf organisatorische oder durch Interessen des Verurteilten bedingte Flexibilitätserfordernisse – nicht sinnvoll praktikabel ist13. Dies kann auch die Bestimmung der Zeitpunkte betreffen, zu denen bestimmte Leistungen zu erbringen sind, soweit darin nicht eine Übertragung des gesetzlich dem Gericht vorbehaltenen Weisungsrechts zu sehen ist14. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Bewährungswiderruf nur in Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, was genau von ihm erwartet wird und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu erwarten hat.

Demgemäß erfordert das Bestimmtheitsgebot bei der Festsetzung einer Arbeitsauflage gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB, dass das Gericht die Art und den Umfang der geforderten Arbeitsleistung, sowie den Zeitraum, innerhalb dessen diese zu erbringen ist, festlegt. Eine Konkretisierung hinsichtlich des Ortes oder der Institution, bei der die Arbeitsauflage zu erfüllen ist, ist demgegenüber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Die Frage, ob das Gericht bei der Festsetzung einer Arbeitsauflage gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB gehalten ist, neben Art, Umfang und Zeitraum der Arbeitsleistung auch den Ort oder die Institution zu bestimmen, bei der diese abzuleisten ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt15. Aus verfassungsrechtlichen Gründen bestehen im Ergebnis jedenfalls keine Bedenken, die insoweit erforderlichen Konkretisierungen dem Bewährungshelfer oder der Gerichtshilfe zu überlassen.

Hinsichtlich des mit dem Bestimmtheitsgebot verfolgten Zwecks unmissverständlicher Klärung, wann mit einem Widerruf der Strafaussetzung zu rechnen ist, reicht es aus, wenn das Gericht mit der Arbeitsleistung eine der nach § 56b Abs. 2 StGB in Betracht kommenden Auflagen auswählt und deren Art, Umfang sowie den Zeitraum, in dem diese zu erbringen ist, bestimmt. Bei Vermittlung einer bestimmten Arbeit durch den Bewährungshelfer oder die Gerichtshilfe ist für den Verurteilten, nicht zuletzt aufgrund der Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 StPO, ohne weiteres erkennbar, dass er mit einem Widerruf zu rechnen hat, falls er die auferlegte Arbeit nicht leistet16. Das Gericht entscheidet durch seine Angaben nicht lediglich über das „Ob“ der Auflage, sondern gibt auch im Hinblick auf das „Wie“ die wesentlichen Leitlinien vor. Die Auswahl und Vermittlung der konkreten Arbeitsstelle begründet demgemäß kein eigenständiges Weisungsrecht der Bewährungs- oder Gerichtshilfe.

Dem steht auch nicht entgegen, dass Bewährungsauflagen der Genugtuung für begangenes Unrecht dienen und ihnen ein strafähnlicher Charakter zukommt17. Im Falle einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB wird regelmäßig nicht nur eine ganz bestimmte Arbeitsleistung der Genugtuung dienen können, sondern dies in unterschiedlicher Form möglich sein16. Wählt das Tatgericht weder eine bestimmte Arbeit noch eine bestimmte Institution aus, bei der diese abzuleisten ist, ist davon auszugehen, dass aus dessen Sicht jede Form der Arbeit als Genugtuung für das begangene Unrecht in Betracht kommt. Hält das Gericht hingegen nur eine bestimmte Arbeit bei einer bestimmten Institution für angemessen, bleibt es ihm unbenommen, diese konkret im Bewährungsbeschluss festzusetzen.

Hinzu kommt, dass eine weitere gerichtliche Individualisierung der Arbeitsauflage durch eine Festlegung der konkreten Arbeitsstelle im gerichtlichen Bewährungsbeschluss vielfach nicht praktikabel sein wird. So wäre eine schon in dem zusammen mit dem Urteil verkündeten Bewährungsbeschluss (§ 268a Abs. 1 StPO) bezeichnete Arbeitsstelle bis zur Rechtskraft der Entscheidung freizuhalten, um die Erfüllung der Auflage zu gewährleisten. Dies erscheint aber wegen der bis dahin vergehenden Zeit und der begrenzten Zahl geeigneter Arbeitsstellen, die in diesem Zeitraum blockiert wären, nicht hinnehmbar18. Die Bestimmung der konkreten Einsatzstelle wird den Gerichten im Vorhinein außerdem oftmals nicht möglich sein, da die Verfügbarkeit der Arbeitsstelle und die Aufnahmebereitschaft der bezeichneten Institution im Urteilszeitpunkt nicht absehbar sind.

Schließlich ist zu berücksichtigten, dass den Gerichten19 die Letztentscheidungskompetenz sowie die Befugnis zur Sanktionierung etwaiger Auflagenverstöße verbleibt. Der Verurteilte kann bei Differenzen mit seinem Bewährungshelfer über die Art und den Ort der Arbeit jederzeit eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Auch aus diesem Grund bestehen gegen die Konkretisierung der Arbeitsstelle, an der die festgesetzte Arbeitsleistung zu erbringen ist, durch die Gerichtshilfe oder den Bewährungshelfer keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hingegen hat das Gericht, wenn es den Verurteilten in einem Bewährungsbeschluss zur Ableistung einer bestimmten Anzahl von Stunden gemeinnütziger Arbeit verpflichtet, in dem Beschluss einen Zeitraum festzusetzen, innerhalb dessen der Verurteilte der auferlegten Verpflichtung nachzukommen hat20.

Ohne die Angabe einer solchen Frist wird dem Verurteilten nicht unmissverständlich verdeutlicht, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat. Fehlen derartige zeitliche Mindestvorgaben im Bewährungsbeschluss, können diese auch nicht vom Bewährungshelfer konkretisiert werden. Dies ginge über die ihm lediglich erlaubte Überwachungs- und Kontrolltätigkeit im Sinne von § 56d Abs. 3 StGB hinaus. Stünde es dem Bewährungshelfer frei, innerhalb der Bewährungszeit über den Beginn und das Ende der Arbeitsleistungspflicht zu entscheiden, käme dies einer eigenständigen Anordnungsbefugnis gleich21.

Gegen die Festlegung von zeitlichen Vorgaben im Bewährungsbeschluss sprechen auch keinerlei Praktikabilitätserwägungen22. Die Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, ist dem Gericht ohne weiteres möglich.

Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben stehen die angegriffenen Entscheidungen nicht in Einklang. Der Bewährungsbeschluss des Amtsgericht Cloppenburg vom 13.05.2014 genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen gemäß Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht und kommt daher als Grundlage für den streitgegenständlichen Bewährungswiderruf nicht in Betracht.

Zwar verstößt der amtsgerichtliche Bewährungsbeschluss nicht gegen das verfassungsrechtliche gewährleistete Bestimmtheitsgebot, soweit dem Beschwerdeführer aufgegeben wurde, „50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Gerichtshilfe in Cloppenburg“ zu leisten. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung der Art und des Umfangs der zu leistenden Arbeit hinreichend Rechnung getragen.

Der Bewährungsbeschluss verstößt aber gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil es an der Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsstunden zu leisten sind, fehlt. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer der Auflage im Bewährungsbeschluss gerade nicht entnehmen, ab wann ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung droht. Der Beschluss ordnet lediglich eine Ableistung der auferlegten Arbeitsstunden „unverzüglich nach Rechtskraft“ an. Damit ist jedenfalls das Fristende des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsauflage abzuleisten ist, nicht bestimmt. Ob eine Festsetzung des Fristbeginns, durch die Schreiben der Gerichtshilfe oder das Erinnerungsschreiben des Gerichts vom 14.07.2014 beziehungsweise die Ladung zum Anhörungstermin in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise erfolgt ist, kann daher dahinstehen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich der Arbeitsleistung verweigert hat und auf die Schreiben sowohl der Gerichtshilfe als auch des Amtsgerichts Cloppenburg nicht reagiert hat. Diese Umstände heilen die fehlende Bestimmtheit der Arbeitsauflage nicht. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer gerichtlichen Anordnung werden durch das nachfolgende Verhalten des Betroffenen nicht beeinflusst. Eine Präzisierung der „roten Linie“, jenseits derer ein Widerruf der Strafaussetzung droht23, hat durch das Gericht zu erfolgen. Daran fehlt es vorliegend.

Da das Fristende nicht ausreichend exakt bestimmt wurde, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für die Ableistung seiner Arbeitsauflage grundsätzlich die gesamte Bewährungszeit zur Verfügung steht, solange der Bewährungsbeschluss nicht abgeändert oder neu gefasst wird24. Die Bewährungszeit wurde vorliegend auf zwei Jahre festgelegt und war erst mit Eintritt der Rechtskraft am 21.05.2014 (§ 56a Abs. 2 Satz 1 StGB) in Lauf gesetzt worden. Der Widerruf der Bewährung erfolgte bereits am 4.08.2014, mithin nach rund zweieinhalb Monaten der Bewährungszeit. Ohne vorherige gerichtliche Präzisierung des Zeitraums zur Erbringung der Arbeitsleistung kam zu diesem Zeitpunkt ein Bewährungswiderruf nicht in Betracht.

Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 BvR 2343/14

  1. AG Cloppenburg, Beschluss vom 04.08.2014 – 18 BRs 35/14[]
  2. LG Oldenburg, Beschluss vom 27.08.2014 – 1 Qs 343/14[]
  3. BVerfGE 10, 302, 322; 29, 312, 316; 109, 133, 157[]
  4. BVerfGE 10, 302, 322; 58, 208, 220[]
  5. vgl. BVerfGE 10, 302, 322; 58, 208, 220[]
  6. BVerfGE 10, 302, 323; 29, 183, 195 f.; 58, 208, 220[]
  7. vgl. BVerfGE 117, 71, 111, m.w.N.[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2011 – 2 BvR 1165/11 18; BVerfG, Beschluss vom 09.06.1993 – 2 BvR 368/92 8; BVerfG, Beschluss vom 10.08.1993 – 2 BvR 610/91 36, jeweils m.w.N.[]
  9. BVerfG, Beschluss vom 09.06.1993, – 2 BvR 368/92 8 m.w.N.[]
  10. BVerfGE 49, 168, 181[]
  11. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2011 – 2 BvR 1165/11 18[]
  12. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.1993, – 2 BvR 368/92 9 m.w.N.[]
  13. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2011 – 2 BvR 1165/11 18[]
  14. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.1993, – 2 BvR 368/92 8, 10[]
  15. vgl. zustimmend: OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2010 – 2 Ws 704/10 5 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 29.04.2008 – 2 Ss 40/08, 2 Ws 81/08 5; OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.01.2006 – Wa 1/06 5; KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2005 – 1 AR 319/05, 5 Ws 157/05 6; OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2004 – 3 Ss 512/03, 3 Ws 373/03 30; dagegen ablehnend: OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2015 – 20 Ws 110/15 6; KG Berlin, Beschluss vom 04.04.2014 – 3 Ws 165/14, 3 Ws 165/14 – 141 AR 133/14 6; KG Berlin, Beschluss vom 18.03.2014 – 4 Ws 23/14, 4 Ws 23/14 – 141 AR 93/14 7; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.12 2013 – 2 Ws 61/13 18; OLG Braunschweig, Urteil vom 13.06.2012 – Ss 19/12 21, zu § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23.03.1988 – 2 Ws 767/87, SchlHA 1988, S. 168, 169; früher auch: OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.1997 – 2 Ws 189/97, NStZ 1998, S. 56; Fischer, StGB, 62. Aufl.2015, § 56b Rn. 8; Hubrach, in: Leipziger Kommentar, 12. Aufl.2007, § 56b Rn.19; Mosbacher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl.2014, § 56b Rn. 18; Peglau, jurisPR-StrafR 3/2012, Anm. 1 C.; offenhaltend: Beschluss im vorliegenden Verfahren vom 14.10.2014 – 2 BvR 2343/14 16[]
  16. vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23.03.1988 – 2 Ws 767/87, SchlHA 1988, S. 168, 169[][]
  17. vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl.2015, § 56b Rn. 2[]
  18. vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 13.06.2012 – Ss 19/12 21[]
  19. etwa mit Blick auf § 56e StGB[]
  20. so auch OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2015 – 20 Ws 110/15 6; KG Berlin, Beschluss vom 04.04.2014 – 3 Ws 165/14, 3 Ws 165/14 – 141 AR 133/14 6; KG Berlin, Beschluss vom 18.03.2014 – 4 Ws 23/14, 4 Ws 23/14 – 141 AR 93/14 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.12 2013 – 2 Ws 61/13 17; OLG Braunschweig, Urteil vom 13.06.2012 – Ss 19/12 23 [zu § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.01.2006 – Ws 1/06 5; KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2005 – 1 AR 319/05 – 5 Ws 157/05, 1 AR 319/05, 5 Ws 157/05 6; OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2004 – 3 Ss 512/03, 3 Ws 373/03 30; OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.1997 – 2 Ws 189/97, NStZ 1998, S. 56; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.07.1996 – 3 Ws 552/96, NStZ-RR 1997, S. 2, 3; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.02.1996 – 3 Ws 159/96, NStZ-RR 1996, S. 220; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 26.01.2015 – 5 Qs 101/14 8 f.; Bußmann, in: Matt/Renzikowski, StGB, 1. Aufl.2013, § 56b Rn. 10; Fischer, StGB, 62. Aufl.2015, § 56b Rn. 8; Groß, jurisPR-StrafR 16/2014, Anm. 3 C I; von Heintschel-Heinegg, in: BeckOBVerfGtGB, Edition 26, 2015, § 56b Rn. 13; Hubrach, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl.2007, § 56b Rn.19; Mosbacher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl.2014, § 56b Rn. 8, 18; Schall, in: Systematischer Kommentar, StGB, Stand 121. Lieferung 2010, § 56b Rn. 16; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl.2014, § 56b Rn. 7[]
  21. vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18.12 2013 – 2 Ws 61/13 17[]
  22. vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18.12 2013 – 2 Ws 61/13 18[]
  23. vgl. BVerfGE, Beschluss vom 24.09.2011 – 2 BvR 1165/11 22[]
  24. vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.01.2006 – Ws 1/06 6; KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2005 – 1 AR 319/05, 5 Ws 157/05 4; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 29.04.2008 – 2 Ss 40/08, 2 Ws 81/08 3[]