Die Garantie effektiven Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates1. Sie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sondern vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes2.
Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter3.
Die Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet sich auch an den die Verfahrensordnung anwendenden Richter4. Das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen5.
Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen6. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt7.
Wird eine fachgerichtliche Entscheidung, mit welcher die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet beziehungsweise die Anordnung derselben bestätigt wurde, durch eine gemäß § 67e Abs. 2 StGB jährlich zu treffende erneute Entscheidung ersetzt, tritt diese neue Entscheidung an die Stelle der bisherigen als Grundlage für die Fortdauer, die Unterbrechung oder die Beendigung der gemäß § 63 StGB angeordneten Unterbringung. Damit ist die vorangegangene Entscheidung prozessual überholt und es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine den vergangenen Zeitraum betreffende erneute fachgerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung oder die Erledigterklärung der Unterbringung. Im Hinblick auf den mit dem Freiheitsentzug verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff besteht allerdings noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Fortdauerentscheidungen8.
Diesem verbliebenen Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers wurde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2014 im Verfahren 2 BvR 64/14 Genüge getan, mit welcher festgestellt worden ist, dass die Beschlüsse des Landgerichts Memmingen vom 08.08.2013 und des Oberlandesgerichts München vom 18.09.2013, die die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatten, den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Begründung der Anordnung einer Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügten und damit einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG begründeten.
Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer erneuten fachgerichtlichen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung besteht aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen prozessualen Überholung nicht mehr. Insoweit ist auch nicht entscheidend, ob durch die überholende fachgerichtliche Entscheidung die Fortdauer der Unterbringung oder – wie vorliegend – die Aussetzung der weiteren Vollstreckung derselben zur Bewährung angeordnet worden ist. Dies hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Auswirkungen auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Überprüfung der erledigten Fortdauerentscheidung.
Für die Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses ist auch ohne Belang, ob es sich um einen Fall handelt, in dem aufgrund des typischen Verfahrensablaufs die direkte Belastung durch den Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt war, in der der Beschwerdeführer gegen die belastende Maßnahme eine gerichtliche Entscheidung üblicherweise nicht erlangen konnte. Dies mag unter dem Gesichtspunkt effektiven Grundrechtsschutzes zu berücksichtigen sein, wenn es um das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses bezogen auf die Feststellung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit eines tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs geht9. Eine solche Feststellung wurde hier aber durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2014 in dem Verfahren 2 BvR 64/14 bereits getroffen.
Eine neuerliche fachgerichtliche Entscheidung war auch nicht deshalb erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 02.07.2014 „nur“ einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG, nicht aber einen solchen gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG festgestellt hat. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG und des Art.20 Abs. 3 GG stehen in unlöslichem Zusammenhang mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Unabhängig von der Frage, gegen welche dieser Gewährleistungen verstoßen worden ist, ist in beiden Fällen ein Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen gegeben, welcher vorliegend auch festgestellt worden ist. Damit ist dem nachträglichen Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers in der Sache Genüge getan. Durch das Beschwerdegericht war aufgrund der Zurückverweisung lediglich noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Tenor des Beschlusses vom 02.07.201410.
Schließlich ist der Fall der prozessualen Überholung einer Fortdauerentscheidung im Hinblick auf eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht vergleichbar mit einer im Hinblick auf einen erlassenen Haftbefehl eingetretenen prozessualen Überholung, weil dort gegebenenfalls Entschädigungsansprüche des Betroffenen nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) bestehen, die vorliegend nicht in Betracht kommen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 2 BvR 2319/14
- vgl. BVerfGE 88, 118, 123; 96, 27, 39 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 88, 118, 123; 94, 166, 226; 112, 185, 207[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345; 107, 395, 401[↩]
- vgl. BVerfGE 97, 298, 315; 112, 185, 207 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 78, 88, 99; 96, 27, 39; 104, 220, 232; 112, 185, 208[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 27, 39; 104, 220, 232; 117, 71, 122[↩]
- vgl. BVerfGE 61, 126, 135; 104, 220, 232[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2380/06 23[↩]
- vgl. BVerfGE 117, 71, 123[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 02.07.2014 – 2 BvR 64/14[↩]











