Nachdem der Bundesgerichtshof bei der Auslegung von § 14 StGB die sog. „Interessentheorie“ aufgegeben hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln als Vertreter oder Organ bzw. Beauftragter vorliegt1.
Jedenfalls agiert der Handelnde aber in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, wenn er im Geschäftskreis des Vertretenen tätig wird2.
Das ist jedenfall der Fall, wenn er durch die auf seine Veranlassung erfolgten Transaktionen vom Bankkonto der GmbH bewirkt, dass die Ansprüche der GmbH gegen die kontofüh- rende Bank erloschen sind. Schon wegen dieser rechtlichen Bindung des Gesellschaftsvermögens liegt ein Handeln im Geschäftskreis der vertretenen GmbH vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. März 2016 – 1 StR 628/15










