Der fehlgeschlagene Versuch

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält.

Der fehlgeschlagene Versuch

Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont).

Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor1, so dass ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausscheidet.

Mithin kommt es auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. August 2015 – 1 StR 329/15

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.03.2014 – 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396 sowie BGH, Urteil vom 25.10.2012 – 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156 mit zahlreichen weiteren Nachweisen[]