Wer in die Organisation eines der damaligen Vernichtungslager (hier: Auschwitz II [Birkenau]) derart eingebunden war, dass er durch sein Zutun den Hauptzweck dieser Vernichtungslager, die massenhafte Ermordung der jüdischen Bevölkerung Europas, gefördert hat, macht sich der Beihilfe zum Mord schuldig1.
Dies triff auch auf einen SS-Sanitäter zu, der durch seine Tätigkeit einen nicht unerheblichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und damit der Handlungsfähigkeit derjenigen geleistet hat, die an den konkreten Vernichtungsmaßnahmen unmittelbar beteiligt waren, indem sie entweder die Tötungen angeordnet oder selbst durchgeführt haben.
Dass der Sanitäter im Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten aus freien Stücken angegeben hat, er sei „Desinfektor“ gewesen, was die Bezeichnung für einen zum Umgang mit Zyklon B besonders geschulten Sanitätsdienstgrad in den NS-Vernichtungslagern gewesen ist, rechtfertigt derzeit noch nicht die hinreichende Annahme, er sei auch eigenhändig an Tötungsverbrechen beteiligt gewesen.
Soweit der Sanitäter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Krakau im Jahr 1948 zu 4 Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde, ist ein wie auch immer zu begründender Strafklageverbrauch nicht eingetreten.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 27. November 2015 – 20 Ws 192/15
- LG München II, Urteil vom 12.05.2011 – 1 Ks 12496/08[↩]










