Die täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt den dazu tateinheitlich aus geurteilten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; der Besitz tritt in solchen Fällen als Auffangtatbestand hinter der vollendeten Einfuhr zurück1.
Eine (mit)täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln liegt nicht vor, wenn keinerlei konkreter Einfluss auf die Fahrt des beauftragten Kuriers besteht2. In diesem Fall kann anstelle von Täterschaft nur eine (Ketten)Anstiftung des Kuriers hinsichtlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Frage kommen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 StR 200/16










