Unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12 20111 bedarf es im Falle eines Eingehungsbetrugs einer ausreichenden Beschreibung und Bezifferung des täuschungsbedingten Vermögensschadens. Da speziell beim Eingehungsbetrug die Schadenshöhe entscheidend von der Wahrscheinlichkeit; und vom Risiko eines zukünftigen Verlustes abhängt, setzt die Bestimmung eines (Mindest)Schadens voraus, dass die Verlustwahrscheinlichkeit tragfähig eingeschätzt wird2.
Denn ist aufgrund der fehlenden Bonität des Schuldners und nicht ausreichender Sicherheiten konkret erkennbar, dass mit einem (teilweisen) Forderungsausfall zu rechnen ist, müssen gegebenenfalls Korrekturen – etwa entsprechend banküblicher Bewertungsansätze für Wertberichtigungen – vorgenommen werden, die ihrerseits ungeachtet der praktischen Schwierigkeiten ihrer Ermittlung auch im Rahmen der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden können, ohne dass es auf den tatsächlichen Verlauf des Darlehensverhältnisses (noch) ankommt3.
Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens kann nicht allein auf die bei Beantragung des Darlehens vorgelegte gefälschte Gehaltsbescheinigung des jeweiligen Darlehensnehmers abgestellt werden, um einen Gefährdungsschaden in voller Höhe des Darlehensbetrages anzunehmen, weil der Rückzahlungsanspruch aufgrund des in Wahrheit nicht bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht der vertraglich vorausgesetzten Werthaltigkeit entspreche. Der betrugsbedingte Vermögensschaden hätte vielmehr durch eine Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts ermittelt werden müssen, für dessen Berechnung maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren vom Darlehensnehmer zutreffend angegeben worden wären. In diesem Zusammenhang hätte auch die Werthaltigkeit etwaiger Sicherheiten – wie die Sicherungsübereignung der Fahrzeuge – in den Blick genommen und wirtschaftlich in Ansatz gebracht werden müssen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2015 – 5 StR 314/15









