Enthält der Bußgeldbescheid, durch den eine Verbandsgeldbuße verhängt wird, keine Feststellungen zur subjektiven Seite bei der Leitungsperson, ist eine Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Geldbuße unwirksam; der Bußgeldbescheid ist deshalb insgesamt angefochten.
Die nicht erklärte oder aus sonstigen Umständen ersichtliche erforderliche Ermächtigung zur nachträglichen Beschränkung des Einspruchs auf den Bußgeldausspruch (§ 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG; KK-Ellbogen, OWiG, a.a.O., § 67 Rn. 99; Göhler/Seitz, a.a.O., § 67 Rn. 36), bei der es sich um eine Teilrücknahme des Einspruchs handelte, liegt zwar nicht vor. Der Nachweis der an keine Form gebundenen Ermächtigung hätte auch noch nachträglich geführt werden können1. Da die vorgenommene Beschränkung aus anderen Gründen unwirksam war, bedurfte es seitens des Oberlandesgerichts keiner entsprechenden Abklärung, die auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist2.
Die grundsätzlich zulässige Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Geldbuße war vorliegend unwirksam.
Dem Bußgeldbescheid erschließt sich zwar trotz der Angabe „Sie haben…“ durch die Nennung der „H. GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer M. R.“ in der Adressierung und die Angabe von „§ 30 OWiG“ noch ausreichend, dass es sich um eine Verbandsgeldbuße handeln soll. Voraussetzung für die Verhängung einer Verbandsgeldbuße in einem hier offensichtlich vorliegenden selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 4 OWiG) ist jedoch, dass nicht die Nebenbeteiligte selbst eine Tat begangen hat, sondern eine natürliche Person aus dem Täterkreis des § 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 OWiG. Deshalb zählt zu dem im Bußgeldbescheid konkret zu schildernden Lebenssachverhalt die Angabe, welche natürliche Person in welcher Funktion welche Handlung oder Unterlassung begangen hat3. Für eine wirksame Beschränkung des Einspruchs müsste der Bußgeldbescheid hinsichtlich der sogenannten Bezugs- oder Anlasstat der Leitungsperson nicht nur deren objektives Verhalten, sondern auch die Schuldform enthalten; der Ausnahmefall einer nach der BKatV geahndeten Ordnungswidrigkeit liegt hier nicht vor4. Nach § 19 Abs. 1 SpielV können die Ordnungswidrigkeiten sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Hierzu verhält sich der Bußgeldbescheid nicht. Dies wäre jedoch nach einer Beschränkung des Einspruchs unabdingbar erforderlich, da die Bemessung der Geldbuße sich daran zu orientieren hat, wie die Tat der Leitungsperson bewertet wird5. Mithin wäre das Gericht auf der Grundlage des Bußgeldbescheids außer Stande, eine Bemessung der Höhe der Geldbuße vorzunehmen. Die Schuldform ist nämlich maßgeblich dafür, von welcher Höhe der Geldbuße auszugehen ist (§§ 144 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 4 GewO, 17 Abs. 2 OWiG). Ergänzende Feststellungen kommen nicht in Betracht, da dies zu Widersprüchen bezüglich der Feststellungen im Bußgeldbescheid führen könnte.
Aufgrund der Unzulässigkeit der erklärten Beschränkung war der Einspruch unbeschränkt wirksam6, d. h. der Bußgeldbescheid insgesamt angefochten. Demzufolge war keine horizontale Rechtskraft eingetreten, sodass nicht nur der Rechtsfolgenausspruch, sondern auch der Schuldspruch der Aufhebung unterlagen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 2 (7) SsBs 467/15; 2 (7) SsBs 467/15 – AK 146/15
- BGH NStZ-RR 2010, 55[↩]
- OLG Brandenburg NStZ-RR 1998, 309[↩]
- OLG Rostock, Beschluss vom 14.01.2013 – 2 Ss [OWi] 254/12, juris; OLG Jena NStZ 2006, 533; OLG Hamburg NStZ-RR 1998, 370; KK-Rogall, OWiG, a.a.O. § 30 Rn. 88; Göhler/Gürtler, a.a.O., § 30 Rn. 8[↩]
- KK-Ellbogen, OWiG, § 67 Rn. 57; Göhler/Seitz, a.a.O., § 67 Rn. 34e[↩]
- BGH NStZ-RR 2008, 13; KK-Rogall, OWiG, a.a.O., § 30 Rn. 135; Göhler/Gürtler, a.a.O., § 30 Rn. 36a[↩]
- KK-Ellbogen, OWiG, a.a.O., § 67 Rn. 59[↩]









