Freispruch – und die Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre1.

Freispruch – und die Beweiswürdigung

Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind2.

Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt3.

Zwar können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere dann, wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten4.

Das Tatgericht ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen5. Dabei muss sich aus den Urteilsgründen auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden3. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung6. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können7.

Schließlich hält eine Gesamtwürdigung auch dann rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn sie sich im Wesentlichen auf die Würdigung entlastender Indizien beschränkt. Belastende Indizien wurden hingegen nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen, die damit unvollständig ist. Hierauf beruht das Urteil schon deshalb, weil auch dann, wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft der Angeklagten ausreichen würde, die Möglichkeit besteht, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatgericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können7.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN[]
  3. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23.07.2007 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792 mwN[][]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 08.09.2011 – 1 StR 38/11, wistra 2011, 465; vom 06.09.2006 – 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 19; und vom 22.08.2002 – 5 StR 240/02, wistra 2002, 430 mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009 – 1 StR 479/08, wistra 2009, 315[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238[][]