Ein Flugschüler ist nicht der verantwortliche Luftfahrzeugführer und deshalb auch tauglicher Täter eines Angriffs auf den Luftverkehr im Sinne des § 316c Abs. 1 StGB1.
Denn gemäß § 4 Abs. 4 LuftVG gilt während der Durchführung eines Übungs- und Prüfungsflugs in Begleitung von Fluglehrern dieser als der verantwortliche Luftfahrzeugführer.
Darauf, dass dieser die Führung des Flugzeugs vorübergehend auch tatsächlich übernommen hatte, als der Flugschüler mit der Tatausführung begann, kommt es nicht an.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 390/15
- vgl. dazu Fischer, StGB, 63. Aufl., § 316c Rn. 10[↩]










