Kein Geld fürs Porto – und keine Wiedereinsetzung

Kein Geld um das Briefporto zu zahlen – das ist eine schlechte Ausrede bei einer versäumten Frist, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt:

Kein Geld fürs Porto – und keine Wiedereinsetzung

Das Landgericht hat den Angeklagten am 25.11.2015 freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Schreiben vom 06. und 7.12 2015, beim Landgericht eingegangen am 9.12 2015, legte der Angeklagte gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil Revision ein. Mit Schreiben vom 20.12 2015, beim Landgericht eingegangen am 24.12 2015 beantragte der Angeklagte, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren und trug vor, er habe die Frist schuldlos versäumt; er habe nach seiner Verlegung in die Maßregeleinrichtung auf „sein Geld“ gewartet und habe früher nicht über das für das Briefporto erforderliche Geld verfügt.

Der Bundesgerichtshof lehnte eine Wiedereinsetzung ab und verwarf die Revision wegen verspäteter Einlegung als unzulässig:

Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil der Angeklagte nicht mitgeteilt hat, wann das der Fristeinhaltung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist.

Darüber hinaus legt sein Vorbringen eine schuldlose Fristversäumung nicht nahe. Soweit der Angeklagte angegeben hat, nicht über die für das Briefporto erforderlichen Geldmittel verfügt zu haben, kann seinem Vorbringen weder entnommen werden, ob dieses Hindernis tatsächlich bestand noch ob dies eine rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung tatsächlich hinderte.

Der Angeklagte hat nicht dargetan, ob die Maßregeleinrichtung die Beförderung der Rechtsmittelschrift unfrankiert abgelehnt hat; dies liegt in Ansehung des Umstands, dass Anspruch auf die kostenfreie Beförderung einer Rechtsmittelschrift besteht, eher fern.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 2 StR 82/16