Mit der Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch überspannte Darlegungsanforderungen im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens hatte sich jetzt das Bundesverfassungsgericht zu befassen:
Nach Art.19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden1. Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen2. Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt3. Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO4.
Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen5. Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll6, wenn er sich Kenntnis von den Akten verschaffen soll, obwohl hierfür keine Veranlassung besteht7, oder wenn er die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen oder die Einlassungen des Beschuldigten auch in ihren irrelevanten Abschnitten oder gar zur Gänze wiedergeben soll, obwohl sich deren wesentlicher Inhalt aus der Antragsschrift ergibt6.
Diesem Maßstab wird der hier angegriffene Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg8 nicht gerecht:
Soweit das Oberlandesgericht fordert, die Beschwerdeführerin habe nicht nur die Fragestellungen und Ergebnisse der fünf Sachverständigengutachten vollständig wiedergeben müssen, sondern auch die Gründe für die Gutachtenaufträge sowie die Kontexte, in denen aus den Gutachten zitierte Passagen im Original stehen, gehen diese Anforderungen über das für eine Schlüssigkeitsprüfung Notwendige weit hinaus. Diese Anforderungen sind durch den Gesetzeszweck daher nicht gedeckt und erschweren den Rechtsweg in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise.
Zwar ist gegen die Forderung, der Gang des Ermittlungsverfahrens müsse in groben Zügen wiedergegeben und die Gründe für die Unrichtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Bescheide müssten dargelegt werden, verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Jedoch überspannt die Annahme, dies sei vorliegend nicht der Fall, die verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Die staatsanwaltschaftlichen Bescheide berufen sich auf zwei Gutachten. Aus der Antragsschrift ergibt sich, dass daneben keine weiteren Ermittlungen durchgeführt wurden. Ferner ergibt sich aus ihr, dass das eine Gutachten „zur Standardwidrigkeit und Schadensursächlichkeit der Praxisorganisation“ eingeholt wurde. Damit ist die Gutachtenfrage wiedergegeben. Die Antragsschrift zitiert zentrale Aussagen dieses Gutachtens – Existenz anästhesiologischer Standards und deren Inhalt – wörtlich. Die Darstellung des zweiten Gutachtens leitet die Antragsschrift mit der Formulierung „In seinem Gutachten heißt es zusammenfassend auf die Fragen der Staatsanwaltschaft“ ein. Damit macht die Antragsschrift deutlich, dass nun die vollständigen Ergebnisse des Gutachtens auf ihre wesentlichen Aussagen komprimiert dargestellt werden. Im Folgenden gibt die Antragsschrift sowohl die dem Gutachter aufgegebene Fragestellung als auch die – die Ergebnisse zusammenfassenden – Antworten des Sachverständen wörtlich wieder.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Antragsschrift gebe die im Ermittlungsverfahren ausgewerteten Gutachten nicht hinreichend wieder, ist verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbar. Die für das Ermittlungsverfahren zentralen Erkenntnisse werden wörtlich zitiert. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, wesentliche, in den Gutachten enthaltene Informationen könnten nicht wiedergegeben worden sein, noch bestand für die Beschwerdeführerin Anlass, sich weitergehend mit den Gutachten auseinanderzusetzen. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die Feststellungen der Gutachten zum objektiven Tatbestand – Unterschreiten ärztlicher Standards – jeweils in sich oder im Verhältnis zueinander widersprüchlich, unklar oder sonstigen Zweifeln ausgesetzt sein könnten. Weder aus den staatsanwaltschaftlichen Bescheiden noch aus dem gesamten, in der Antragsschrift wiedergegebenen Verlauf des Ermittlungsverfahrens und des diesem vorangegangenen Strafverfahrens gegen die Anästhesistin gehen Anhaltspunkte dafür hervor, dass ein hinreichender Tatverdacht mit Blick auf die Verletzung ärztlicher Standards zweifelhaft sein könnte.
Die vom Oberlandesgericht aufgestellten Anforderungen laufen darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Unrichtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Bescheide darlegen muss, sondern, über eine Darstellung des Wesentlichen hinausgehend, auch deren Richtigkeit im Detail zu begründen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich auf die im Ermittlungsverfahren ausgewerteten Gutachten ausschließlich zur Begründung der Annahme, die ärztlichen Standards in der Praxis seien in mehrfacher Hinsicht unterschritten worden. Insoweit gab es zu keinem Zeitpunkt Zweifel. Es bestand daher auch kein Anlass, die Kontexte der aus den Gutachten zitierten Passagen wiederzugeben oder sich mit den Motiven der Gutachtenaufträge, deren Fragestellungen und Ergebnisse die Antragsschrift wiedergibt, auseinanderzusetzen. Allein maßgeblich für die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr die Erwägung, die Einlassung des Beschuldigten Dr. B., ihm sei die Unterschreitung ärztlicher Standards nicht bewusst gewesen, sei nicht widerlegbar. Für diese Erwägung spielen die Gutachten im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft aber keine Rolle. Die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich ausschließlich darauf, dass es seit 15 Jahren zu keinen gravierenden Vorfällen gekommen sei, dass auch im vorliegenden Fall keine Gefahranzeichen bestanden hätten sowie darauf, dass auch aus durch die mangelhafte Ausstattung bedingten wirtschaftlichen Vorteilen keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden könnten.
Vor diesem Hintergrund muss nicht geklärt werden, ob die Forderung des Oberlandesgerichts, die Beschwerdeführerin hätte auch die drei Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K., die dieser im Ermittlungsverfahren gegen die Anästhesistin erstellt hat, näher darstellen müssen, für sich genommen die Anforderungen übersteigt, weil es sich um Ergebnisse eines anderen Ermittlungsverfahrens handelt. Für die Beschwerdeführerin bestand jedenfalls kein Anlass, verfahrensfremde Ermittlungsergebnisse aufzubereiten, zumal sich die staatsanwaltschaftlichen Bescheide mit diesen Gutachten nicht befassen. Weder aus dem vollständig wiedergegebenen Urteil des Amtsgerichts, durch das die Anästhesistin verurteilt wurde, noch anderweitig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass diese Gutachten die Ergebnisse desselben Gutachters, zu denen dieser im vorliegenden Ermittlungsverfahren gekommen ist, in Frage stellen.
Aus denselben Gründen überspannt auch die weitere Erwägung des Oberlandesgerichts, wegen der Darlegungsmängel seien die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die staatsanwaltschaftlichen Bescheide nicht verständlich, die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Diese Angriffe beruhen auf der Annahme, wegen des eklatanten Ausmaßes der Unterschreitung einschlägiger Standards und der Position der Beschuldigten als Praxisinhaber sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft die Einlassung des Beschuldigten Dr. B., ihm sei diese Unterschreitung nicht bewusst gewesen, nicht hinterfragt habe. Jenes Ausmaß zeigt die Antragsschrift durch die wiedergegebenen Passagen der Sachverständigengutachten auf. Diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens lassen, so der Angriff der Beschwerdeführerin, nur den Schluss zu, den Beschuldigten seien die in ihrer Praxis herrschenden Mängel bewusst gewesen. Da das Ausmaß der Verletzung ärztlicher Standards unter keinem Gesichtspunkt unklar, umstritten oder sonst zweifelhaft war, bestand für die Beschwerdeführerin auch kein Grund, die Gutachten über das erfolgte Maß hinaus wiederzugeben oder deren Entstehungsgeschichte zu referieren.
Auch durch die Annahme, der Antragsschrift sei nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wie sich die Beschuldigten im Ermittlungsverfahren eingelassen hätten, verengt das Oberlandesgericht den Rechtsweg in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise.
Hinsichtlich des Beschuldigten Dr. B. vermisst das Oberlandesgericht die „Mitteilung der Einlassung ihrem wesentlichen Inhalt nach“. Die Antragsschrift führt aus, dass der Beschuldigte zwei Stellungnahmen eingereicht habe, dass er angegeben habe, es habe keine verbindlichen Richtlinien zur anästhesiologischen Überwachung gegeben und ihm sei eine Unterschreitung des ärztlichen Standards nicht bewusst gewesen, sowie, dass er die Ausstattungsmängel nicht erkannt habe. Aus der Antragsschrift geht nicht hervor, dass es sich dabei nicht um den wesentlichen Inhalt der Stellungnahmen handeln könnte. Im Gegenteil: Die Generalstaatsanwaltschaft behandelt eben diese und ausschließlich diese Einlassung des Beschuldigten, die sie als nicht widerlegbar einschätzt. Hinweise für weitergehende wesentliche, also für die Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts relevante Einlassungen gehen aus der Antragsschrift nicht hervor. Allein die in der Antragsschrift nicht enthaltene Bestätigung, dass es keine weiteren, als wesentlich zu bewertende Einlassungen des Beschuldigten gibt, kann den Antrag nicht unzulässig machen.
Eine solche Negativbestätigung enthält die Antragsschrift hinsichtlich des Beschuldigten Dr. H. Die Antragsschrift führt aus, der Beschuldigte habe von der Möglichkeit, im Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen, durch ein Schreiben vom 16.07.2012 inhaltlich keinen Gebrauch gemacht. Dennoch bemängelt das Oberlandesgericht, dass der Inhalt dieses Schreibens nicht wiedergegeben wird. Es bleibe deshalb auch unklar, ob der Beschuldigte seine im Ermittlungsverfahren gegen die Anästhesistin getätigte Einlassung, er sei zum Tatzeitpunkt im Urlaub gewesen, auch vorliegend aufrechterhalte. Hat der Beschuldigte aber inhaltlich nicht Stellung bezogen, ist der Inhalt dieses Schreibens in der Antragsschrift hinreichend wiedergegeben („von der … Gelegenheit zur Stellungnahme … keinen Gebrauch gemacht“) und kann das Schreiben die vom Oberlandesgericht vermisste Information darüber, ob der Beschuldigte an seiner früheren Einlassung festhält, nicht enthalten. Darauf, dass die Anwesenheit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt für das im Raume stehende Organisationsverschulden der Praxisinhaber ersichtlich irrelevant ist, kommt es nicht mehr an.
Nach dem vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten – verfassungsrechtlich unbedenklichen – einfachgesetzlichen Prüfungsmaßstab, der die Möglichkeit einer Schlüssigkeitsprüfung auf Grundlage der Antragsschrift ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten verlangt, ist ausgeschlossen, dass die Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Antragsschrift gebe nicht den wesentlichen Inhalt der Einlassungen der Beschuldigten wieder, erst nach Durchsicht der Ermittlungsakten entstanden sein könnte.
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsgemäßen Rechte angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt9.
Vorliegend ist die Grundrechtsverletzung besonders gewichtig, weil sie auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts erhöht die ohnehin äußerst strengen Anforderungen an die Darlegung gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO noch einmal dadurch, dass er von einem Antragsteller verlangt, Ermittlungsergebnisse in einem Maße wiederzugeben, das über das für eine Schlüssigkeitsprüfung auf Grundlage der Antragsschrift Erforderliche weit hinausgeht.
Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 2 BvR 912/15
- vgl. BVerfGE 40, 272, 274; 78, 88, 99; 88, 118, 124[↩]
- vgl. BVerfGE 77, 275, 284; 96, 27, 39[↩]
- vgl. BVerfGE 88, 118, 125; BVerfGK 14, 211, 214[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 45, 50; 5, 45, 48; 14, 211, 214[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 45, 50; 5, 45, 48; 14, 211, 214 f.[↩]
- vgl. BVerfGK 14, 211, 215[↩][↩]
- vgl. BVerfGK 14, 211, 216[↩]
- OLG Hamburg, Bechluss vom 22.04.2015 – 2 Ws 216/14[↩]
- BVerfGE 90, 22, 25[↩]










