Lauschangriff

Sind verwertbare personenbezogene Daten durch einen polizeirechtlichen Lauschangriff („akustische Wohnraumüberwachung“) erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren auch ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen verwendet werden, allerdings gemäß § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person. Diese Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden.

Lauschangriff

Allerdings weitet der Bundesgerichtshof dieses Anwendungsfeld nun aus und erlaubt auch die Verwendung von Erkenntnissen aus der akustischen Wohnraumüberwachung, die auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Ermächtigung zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind, welche noch keine Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielt.

Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den sog. relativen Beweisverwertungsverboten, nach denen nicht jeder Verstoß bei der Beweiserhebung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse führt, gelten, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung, auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessordnung eingeführten Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschränkungen.

Der Begriff „verwertbare Daten“ in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich auf die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote in § 100 c Abs. 5 und 6 StPO sowie auf das Beweiserhebungsverbot aus § 100 c Abs. 4 StPO.

Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, so richtet sich die Verwertbarkeit dieser Gesprächsinhalte stets nach der Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO. Für eine isolierte Anwendung des § 52 StPO ist daneben kein Raum.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08