Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig1.
- Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß
erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist.
- Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen.
Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen.
Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat2.
Das gilt besonders dann, wenn es um die Beurteilung kaum messbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde und Ergebnisse geht, wie es bei einer „kombinierten Persönlichkeitsstörung“ der Fall ist3.
Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung kann nur dann unter das vierte Merkmal des § 20 StGB, der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“, eingeordnet werden, wenn diese nach ihrem Ausprägungsgrad Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit hat, es also im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 StR 285/16
- BGH, Urteil vom 01.07.2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Beschluss vom 12.03.2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 f.; und vom 19.12 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146[↩]
- BGH, Beschluss vom 23.02.2016 – 3 StR 547/15, NStZ-RR 2016, 135 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2012 – 4 StR 120/12, StraFo 2012, 275 und Urteil vom 21.01.2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. jeweils mwN[↩]










