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Ohrfeige

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16. Juni 2009 | Strafrecht

Eine Körperverletzung mit sehr geringem Unrechts- und Schuldgehalt – im jetzt vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall eine Ohrfeige als spontane Reaktion auf eine Beleidigung – rechtfertigt nach § 47 Abs. 1 StGB auch bei einem erheblich vorbestraften Angeklagten, der zur Tatzeit unter Bewährung stand, keine kurze Freiheitsstrafe.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 2. Juni 2009 – 1 Ss 81/09

 

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