Zwar bereitet ein schriftliches Gutachten die Begutachtung in der Hauptverhandlung lediglich vor; maßgeblich ist daher nur das mündliche Gutachten des Sachverständigen1.
Widersprechen sich beide Gutachten in einem entscheidenden Punkt, muss diese Abweichung näher begründet werden2.
Das Gericht muss sich mit diesem Widerspruch auseinandersetzen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 2 StR 458/15










