Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts.
Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen.
Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen.
Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. September 2016 – 5 StR 125/16
- st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17.09.1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319; und vom 29.06.2005 – 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568; Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349[↩]










