Tateinheit – und die Verjährung

Bei Tateinheit läuft für jedes Delikt die Verjährungsfrist gesondert1.

Tateinheit – und die Verjährung

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a StGB).

Der Eintritt der Verjährung begründet ein Verfolgungshindernis hinsichtlich des betreffenden Tatvorwurfs, das von Amts wegen zu beachten ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 StR 619/15

  1. st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 22.10.2008 – 1 StR 503/08, NStZ-RR 2009, 43[]