Unechtes Unterlassungsdelikt, bedingter Vorsatz – und das voluntative Element

Beim (bedingten) Vorsatz ist zwischen dem kognitiven Moment (also der Erkenntnis, dass der Erfolg möglich sei) und dem voluntativen Moment (also der inneren Einstellung des Täters, diese Möglichkeit gegebenenfalls zu akzeptieren) zu unterscheiden.

Unechtes Unterlassungsdelikt, bedingter Vorsatz – und das voluntative Element
  • Das kognitive Moment umfasst die Erkenntnis, dass der Erfolg möglich sei.
  • das voluntative Moment beschreibt die innere Einstellung des Täters, diese Möglichkeit gegebenenfalls zu akzeptieren.

Handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt, sind an den bedingten Vorsatz keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den Vorsatz eines (aktiven) Begehungsdelikts. Die Erkenntnis der Möglichkeit der Vollendung ist daher auch hier nur ein Element des subjektiven Tatbestands und ersetzt nicht dessen voluntatives Moment.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 2015 – 2 StR 310/14