Die mit Wirkung zum 1.08.2016 erfolgte Neufassung der Anordnungsvoraussetzungen von § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08.07.20161 greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom Bundesverfassungsgericht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vorgenommen worden sind.
Es handelt sich damit – nach Ansicht des Bundesgerichshofs- vorrangig um bestätigende Kodifizierungen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2016 – 4 StR 305/16










