Ein Antrag auf Aufhebung der Abschiebehaft, über den gemäß § 426 Abs. 2 Satz 2 FamFG das Amtsgericht zu entscheiden hat, ist auch möglich, wenn die einmonatige Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen war1.
In dem Haftaufhebungsverfahren ist auch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses (ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags) möglich, wenn vor Eingang des Aufhebungsantrags bei dem Amtsgericht noch keine Erledigung eingetreten ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2016 – V ZB 42/16










