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Polizisten haben steuerehrlich zu sein

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26. Mai 2009 | Beamtenrecht

Ein wegen Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang und mehreren Betrugsfällen strafrechtlich verurteilter Polizeibeamter ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der im Jahre 1962 geborene Beamte stand als Polizeikommissar im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Daneben betrieb er ohne Nebentätigkeitsgenehmigung und teilweise während Zeiten, in denen er dienstunfähig erkrankt war, in größerem Ausmaß Geschäfte als gewerblicher Grundstückshändler, Bauträger und Hausverwalter. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2000 gab er den Erlös aus Grundstücksverkäufen wahrheitswidrig mit lediglich 300.000 DM statt ca. 566.000 DM an und hinterzogen dadurch Einkommenssteuern in Höhe von 125.000 DM. Darüber hinaus stellte er Mietern überhöhte Nebenkosten in Rechnung. Daraufhin wurde der Beamte wegen Steuerhinterziehung und Betruges in zwölf Fällen zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Klage des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück.

Der Polizeibeamte habe schwerwiegende Dienstvergehen begangen und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung verloren. Folglich sei seine Entfernung aus dem Dienst geboten. Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit erwarteten zu Recht von einem Polizeibeamten, zu dessen zentralen Dienstpflichten es gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, dass er die Rechtsordnung in besonderem Maße wahre. Begehe er stattdessen selbst Straftaten im hier vorliegenden Maße, sei das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Eignung des Beamten für den Polizeidienst endgültig verloren. Hinzu kämen die ungenehmigten Nebentätigkeiten, die der Beamte zudem teilweise während Zeiten ausgeübt habe, in denen er krankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben sei. Auch hierdurch habe er sich für einen weiteren Verbleib im Dienst untragbar gemacht.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2009 – 3 A 10242/09.OVG

 

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