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Beidarmige Tätowierungen bei der Polizei

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2. August 2012 | Beamtenrecht

Eine großflächige Tätowierung vom Schulterbereich bis zu den Unterarmen ist kein Grund, einem Bewerber für den Polizeidienst die Teilnahme am Auswahlverfahren zu verweigern.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen in dem hier vorliegenden Fall eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, in dem sich ein Einstellungsbewerber für den Polizeidienst gegen die Abweisung durch das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm gewehrt hat. Der Antragsteller ist unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen abgewiesen worden. Dabei berief sich das Landesamt u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen dürfe dem Antragsteller nicht bereits die Gelegenheit genommen werden, dass Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizeiausbildung zu durchlaufen. Die ablehnende Entscheidung des Landesamtes mache nicht deutlich, welche konkreten Eignungsmängel dem Antragsteller vorgehalten würden. Die Vorgaben eines 17 Jahre alten Erlasses dürften angesichts des gesellschaftlichen Wandels nicht ohne nähere Prüfung eine mangelnde Eignung begründen können. Ob in großflächigen Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich tatsächlich eine “überzogene Individualität” zum Ausdruck komme, wie das Landesamt angenommen habe, müsse in einem Hauptsacheverfahren näher untersucht werden. Ob der Antragsteller tatsächlich die Voraussetzungen für die spätere Übernahme in den Polizeidienst erfülle, könne nun in dem anstehenden Testverfahren festgestellt werden.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 1 L 277/12

 

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