Der U-Bahn-Bau in Nürnberg

Leidet ein Planfeststellungsbeschluss zum Bau einer U-Bahn-Linie aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Vorhabensänderungen voraussichtlich nicht mehr an rechtlichen Mängeln, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen.

Der U-Bahn-Bau in Nürnberg

So der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall, in dem sich die Betreiberinnen eines Pflegeheims gegen den Bau der Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 in Nürnberg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewehrt haben. Die Betreiberinnen eines Pflegeheimes gehen mit Klagen gegen die Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 in Nürnberg vor, da sie während der ca. 5-jährige Bauzeit u.a. Beeinträchtigungen durch Lärm, Erschütterungen und Staub befürchten. In einem von den Klägerinnen eingeleiteten ersten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof1 die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den U-Bahn-Bau angeordnet, weil insbesondere das Lärmschutzkonzept fehlerhaft sei. Die Stadt Nürnberg plante daraufhin das Vorhaben um (Abrücken der Trasse vom Pflegeheim um weitere 10 Meter, unterirdischer Tunnelbau, Lärmschutzwand für Bauarbeiten im Bereich des geplanten U-Bahnhofs und Abdeckung des westlichen Grubenteils, Einsatz besonders lärmarmer Maschinen). Sie beantragte, nachdem die Regierung von Mittelfranken dem geänderten Vorhaben am 17. August 2012 die Planfeststellung erteilt hatte, die Abänderung des Gerichtsbeschlusses.

In seiner Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Interesse der Klägerinnen an einem Aufschub der Bauarbeiten aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Vorhabensänderungen keinen Vorrang mehr vor dem Interesse des Freistaates Bayern und der Stadt Nürnberg am Vollzug des Baus eingeräumt. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken vom 17. August 2012 leide nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht mehr an rechtlichen Mängeln, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen und daher die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen rechtfertigen würden. Das der neuen Planfeststellung zu Grunde liegende Lärmschutzkonzept bezwecke einen gegenüber dem ursprünglichen, unzureichenden Konzept wesentlich verbesserten Schutz des Pflegeheims und seiner Bewohner vor Baulärm. Auch dem Schutz von Menschen in Gebäuden vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall während der Bauzeit werde ausreichend Rechnung getragen. Unabänderliche schwerwiegende Belastungen für die Klägerinnen träten dadurch, dass die aufschiebende Wirkung beseitigt und der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar werde, nicht ein.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat seinen Beschluss vom 4. Mai 2011 geändert und die Anträge der Klägerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abgelehnt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2013 – 22 AS 12.40064

  1. BayVGH, Beschluss vom 04.05.2011 – 22 AS 10.40045[]