KapMuG-Musterverfahren – und die verjährte Schadensersatzforderung des Kapitalanlegers

An der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele des Musterverfahrens fehlt es, wenn der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Anleger unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist.

KapMuG-Musterverfahren – und die verjährte Schadensersatzforderung des Kapitalanlegers

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist1. Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozessparteien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten2.

Der vorliegende Rechtsstreit ist daher ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Anleger wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2016 – III ZB 74/15

  1. BGH, Beschluss vom 28.01.2016 – III ZB 88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschluss vom 02.12 2014 – XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drs. 17/8799 S.20, wonach es genügt, „wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann“[]
  2. vgl. Bundesgerichtshof aaO; BGH aaO Rn. 14; KK-KapMuG/Kruis aaO Rn. 32[]
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