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“Praxis für medizinische Fußpflege”

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28. Februar 2011 | Wirtschaftsrecht

Eine Werbeanzeige als “Praxis für medizinische Fußpflege” kann irreführend sein, wenn sie nicht von einem Podologen geführt wird.

In einem aktuell ein vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall sind die Parteien – in unmittelbarer räumlicher Nähe – Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fußpflege. Die Klägerin ist Podologin, die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. Die beklagte Fußpflegerin schaltete in einer Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege.“ Diese Werbung beanstandete die klagende Podologin als wettbewerbswidrig und erhielt vom Oberlandesgericht Recht:

Nachdem der Gesetzgeber seit einigen Jahren mit der Einführung des Podologengesetzes den Heilberuf geschützt und sich die Berufsbezeichnung etabliert hat, erwartet ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise, so das Oberlandesgericht Hamm in seiner Urteilsbegründung, bei der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“, dass die damit beworbene Behandlung durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt.

Da die Werbende nur Fußpflegerin, nicht aber medizinische Fußpflegerin sei, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Diese sei auch wettbewerbsrelevant. Mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der im allgemeinen nur von einem ausgebildeten Polologen erreicht werde. Die Beklagte könne für die ihr erlaubten Tätigkeiten werben, ihren berufsrechtlichen Interessen sei damit Genüge getan.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3. Februar 2011 – I-4 U 160/10)

 

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