Deliktische Forderungen während der Wohlverhaltensperiode

Während der Dauer der Wohlverhaltensphase kann ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrechtsbereich für solche Forderungen nicht vollstrecken.

Deliktische Forderungen während der Wohlverhaltensperiode

Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum gilt das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO auch für solche Gläubiger, deren Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde1.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob § 294 Abs. 1 InsO auch die Vollstreckung von Gläubigern ausgenommener Forderung in den Vorrechtsbereich des § 850f Abs. 2 ZPO während des Laufs der Wohlverhaltensphase ausschließt, bislang zwar nicht ausdrücklich entschieden. Zweck des Vollstreckungsverbots des § 294 Abs. 1 InsO ist es, den Neuerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten oder an diesen gemäß § 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu entziehen2. Dies gilt auch im Hinblick auf Gläubiger, deren Forderung aus einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, die sie im Verfahren mit diesem Privileg angemeldet haben. Zwar soll ihre Forderung von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden, sondern nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter durchsetzbar sein. Dieses Privileg bezieht sich aber nur auf die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger schon innerhalb des Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahrens eine Sonderstellung zuzuweisen3.

Nach diesen Grundsätzen ist es ausgeschlossen, dass der Gläubiger einer ausgenommenen Forderung bereits während des Laufs der Wohlverhaltensphase in den Vorrechtsbereich des § 850f Abs. 2 ZPO vollstreckt. Die Wertentscheidung des Gesetzgebers in § 302 Nr. 1 InsO geht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht dahin, im Fall des Fehlens konkurrierender Neugläubiger nicht dem Schuldner, sondern dem Gläubiger der ausgenommenen Forderung die im Rahmen des § 850f Abs. 2 ZPO pfändbaren Einkünfte zuzuweisen. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr, ohne damit Art. 14 Abs. 1 GG zu verletzen, für die Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger während des Laufs der Wohlverhaltensphase entschieden. Dies schließt an den Zuschnitt des Vollstreckungsverbots während der Dauer des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 InsO an, dessen Satz 2 keine Deliktsgläubiger privilegiert, die an dem Verfahren teilnehmen4. Art. 14 Abs. 1 GG wird insofern Rechnung getragen, als Gläubiger ausgenommener Forderungen bei entsprechender Anmeldung und Feststellung ihres Anspruchs nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Möglichkeit haben, weiter in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachten Pfändung der fortlaufenden Bezüge des Schuldners für die Dauer des Insolvenzverfahrens und eines sich daran möglicherweise anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens5 hat hierauf keinen Einfluss. Die zeitlich beschränkte Unwirksamkeit der Pfändung bezieht sich nach der genannten Entscheidung gerade auch auf die Dauer der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens. Der Pfändungsschutz besteht also auch in dieser Phase weiter, so dass die Entscheidung im Einklang mit dem Ausschluss von Vollstreckungen von Insolvenzgläubigern während dieses Zeitraums steht. Das Pfändungspfandrecht soll nach dem Beschluss6 erst dann wieder aufleben, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Restschuldbefreiung versagt wird. Zuvor kommt die Geltendmachung von Rechten aus dem Pfändungspfandrecht nicht in Betracht.

Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 20107, wonach die Klage eines Gläubigers auf Zinszahlung seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dessen Aufhebung während der Treuhandphase ungeachtet einer möglichen späteren Restschuldbefreiung des Schuldners zulässig ist, führt zu keiner anderen Wertung. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Vollstreckung eines Insolvenzgläubigers wegen einer ausgenommenen Forderung in den Vorrechtsbereich des § 850f Abs. 2 InsO während der Dauer der Wohlverhaltensphase zulässig ist. Nach dieser Entscheidung steht das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO vielmehr nur der Zulässigkeit der Klageerhebung, die eine spätere Zwangsvollstreckung vorbereitet, nicht entgegen8. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zwangsvollstreckung eines Insol- venzgläubigers schon in der Treuhandphase zulässig ist.

Die Rüge, das Gericht hätte das Verfahren wegen eines Antrags der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung aussetzen müssen, greift nicht durch. Zwar führt die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 299 InsO zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung. Kommt es hierzu, hat der Gläubiger aber die Möglichkeit, aufgrund veränderter Sachlage einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen. Vorgreiflich ist die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung deshalb nicht. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Aussetzung (§§ 148 ff ZPO) auf das grundsätzlich eilbedürftige, auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegte Insolvenzverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht entsprechend anwendbar9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2012 – IX ZB 313/11

  1. BAG, BAGE 132, 125 Rn. 23 zu § 850d ZPO; LG Leipzig, NZI 2006, 603; LG Saarbrücken, Beschluss vom 18.04.2012 – 5 T 203/12, Rn. 25 f; AG Bremen, NZI 2008, 55, 56; FKInsO/Ahrens, 6. Aufl., § 294 Rn. 11; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 294 Rn. 2; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 294 Rn. 2; HmbKomm/InsOStreck, 4. Aufl., § 294 Rn. 3; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 294 Rn. 3; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2008, § 294 Rn. 2 c; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 294 Rn. 5[]
  2. BGH, Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 396 f; Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 288/03, ZInsO 2006, 872 Rn. 9[]
  3. BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 16/06, ZInsO 2007, 1226 Rn. 12 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 27.09.2007, aaO Rn. 10[]
  5. BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 217/08, ZInsO 2011, 812[]
  6. aaO, Rn. 10, 14[]
  7. BGH, Urteil vom 18.11.2010 – IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102[]
  8. BGH, aaO Rn. 8 f; LG Göttingen, ZInsO 2005, 1113, 1114[]
  9. BGH, Beschluss vom 27.07.2006 – IX ZB 15/06, NZI 2006, 642 Rn. 5[]

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