Der konkludente Verzicht auf einen Zeugen

Ein Verzicht auf einen Zeugen kann darin gesehen werden, dass die Partei, welche noch nicht vernommene Zeugen benannt hat, nach durchgeführter Beweisaufnahme ihren Beweisantrag nicht wiederholt.

Der konkludente Verzicht auf einen Zeugen

Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht – wie hier das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugin H. und dem anschließenden Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung – mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2016 – IX ZR 133/15

  1. BGH, Urteil vom 02.11.1993 – VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 07.04.2011 – IX ZR 206/10, Rn. 6; vom 10.11.2011 – IX ZR 27/11, Rn. 6; vom 21.02.2013 – IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 7[]
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