Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann.
Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer Zurückverweisung kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2016 – II ZR 253/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015 – II ZR 163/14[↩]











