Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht einen Zeugen erneut zu hören, wenn es von der Würdigung des erstinstanzlichen Gerichtes hierzu abweichen will1.
Für die Anhörung einer Partei nach § 141 ZPO gilt nichts anderes, insbesondere, wenn es – wie hier – um den Nachweis innerer Tatsachen (Umzugsabsicht) geht, für die eine Parteianhörung regelmäßig geboten ist2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015 – VIII ZR 297/14











