Erwerbsobliegenheit und Kinderbetreuung in der Wohlverhaltensphase

Dem Schuldner obliegt es gemäß § 295 InsO zur Erreichung der Restschuldbefreiung unter anderem während der Laufzeit der Abtretungserklärung, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist dabei nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs anhand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.

Erwerbsobliegenheit und Kinderbetreuung in der Wohlverhaltensphase

Die Erwerbsobliegenheit des Schuldners entfällt, wenn ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann1. Dies kann auch im Hinblick auf die Betreuung minderjähriger Kinder in Betracht kommen2. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 295 (§ 244 RegE) InsO nennt als Beispiel ausdrücklich die Betreuung von Kleinkindern durch die Mutter3. Hieran anknüpfend wird daher im Schrifttum zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, in erster Linie nach den spezielleren familienrechtlichen Verpflichtungen zu bestimmen ist. Als Grundlage der Beurteilung sind die zu § 1570 BGB entwickelten familienrechtlichen Maßstäbe heranzuziehen4. Nach der für den hier in Rede stehenden Zeitraum maßgeblichen Rechtsprechung besteht bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit5. Im Einzelfall kann dies nach den konkreten Umständen auch für die Betreuung eines Kindes bis zum elften Lebensjahr zutreffen6. Bei einem Kind, das zwischen acht und elf Jahren alt ist, kommt es bei der Frage, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausüben muss, wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an7.

Allerdings führt ein Verstoß gegen diese Erwerbsobliegenheit nicht in jedem Fall zu einer Versagung der Restschuldbefreiung:
Sollte aus einer zumutbaren Tätigkeit kein pfändbares Einkommen erzielbar gewesen sein, fehlt es allerdings an der für § 295 Abs. 1 InsO maßgeblichen konkreten Beeinträchtigung der Gläubiger8. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 139/07

  1. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 30 f; HK-InsO/ Landfermann, aaO § 295 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 45, HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 295 Rn. 9[]
  2. Uhlenbruck/ Vallender, InsO 12. Aufl. § 295 Rn. 27; HmbKomm-InsO/Streck, aaO[]
  3. BT-Drs. 12/2443 S. 192[]
  4. FK-InsO/Ahrens, aaO § 295 Rn. 35; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 295 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 295 Rn. 46; G. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung § 17 Rn. 134[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 09.07.1992 – XII ZR 57/91, NJW 1992, 3164, 3165 f; vom 30.11.1994 – XII ZR 226/93, NJW 1995, 1148, 1149[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1988 – IVb ZR 18/88, NJW 1989, 1083, 1084[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 16.04.1997 – XII ZR 293/95, FamRZ 1997, 873, 874 ff[]
  8. FK-InsO/Ahrens, aaO § 295 Rn. 35[]
  9. vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.04.2006 – IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; vom 08.02.2007 – IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662 Rn. 5[]

Bildnachweis: