Förmlichkeiten der Urteilsverkündung – und das Protokoll

Nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden.

Förmlichkeiten der Urteilsverkündung – und das Protokoll

Zu diesen Förmlichkeiten gehört auch der Aufruf zur Sache, § 220 Abs. 1 ZPO. Er ist nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 ZPO zu protokollieren.

Zu den weiteren Förmlichkeiten gehört gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO auch die Verkündung des Urteils. Grundsätzlich bringt die Protokollierung der Verkündung des Urteils in Verbindung mit der nach § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme des Urteils in das Protokoll Beweis dafür, dass das Urteil auch in diesem Sinne ordnungsgemäß, d. h. auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist.

Ist dies geschehen, ist nach § 165 Abs. 2 ZPO gegen den Inhalt des Protokolls nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Solange dieser Nachweis nicht geführt ist, muss davon ausgegangen werden, dass insbesondere die im Protokoll vermerkte Entscheidung verkündet worden ist1.

Gemäß § 220 Abs. 1 ZPO beginnt jeder einzelne Termin mit dem Aufruf zur Sache. Der Aufruf ist nach § 136 Abs. 1 ZPO Aufgabe des Vorsitzenden. Notwendig ist die mündliche Bekanntgabe, dass in einer bestimmten Rechtssache in die Verhandlung, Beweisaufnahme etc. eingetreten werden soll. Der Aufruf selbst muss das Verfahren hinreichend individualisieren, was in der Regel durch Nennung der Parteinamen und des Aktenzeichens geschieht. Dies ist indes nicht zwingend. Die Art und Weise des Aufrufes ist nicht vorgegeben; Richtschnur ist, dass die Verfahrensbeteiligten „effektiv“ in die Lage versetzt werden, den Termin wahrzunehmen. Die Anforderungen an die Art und Weise des Aufrufens einer Sache hängen von jeweiligen Umständen ab2.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 Sa 944/14

  1. BAG, 11.12 1964 – 1 AZR 55/64 – Rn. 12[]
  2. BVerfG, 5.10.1976 – II BvR 558/75 – BVerfGE 42, 364[]