Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es der Anspruch einer natürlichen Person auf wirksamen Zugang zu den Gerichten bei einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen1 gebietet, dass die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe die vom Antragsteller verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe umfasst, wenn der Antragsteller zugleich mit der Klageerhebung bei dem auch als Empfangsbehörde iSv. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zuständigen Prozessgericht Prozesskostenhilfe beantragt und die Übersetzung selbst hat anfertigen lassen.
In dem hier beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Fall hat der anwaltlich vertretene Kläger des Ausgangsverfahrens seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Er hat beim Arbeitsgericht Zwickau mit Schriftsatz vom 24.09.2013 durch seine Prozessbevollmächtigte eine auf Zahlung rückständigen Arbeitslohns gerichtete Klage gegen die in Deutschland ansässige Firma E GmbH erheben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug beantragen lassen. Mit Schriftsatz vom 27.11.2013 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die Kosten für die Übersetzung der Unterlagen zum Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Am 8.04.2014 gelangte die vom Kläger am 23.09.2013 unterschriebene, in deutscher Sprache ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts. Das Erklärungsformular war einschließlich der Erläuterungen und Anlagen von einem in Dresden ansässigen gewerblichen Übersetzungsbüro in die deutsche Sprache übersetzt worden. Der Kläger hat zwei an ihn adressierte Rechnungen des Übersetzungsbüros zur Gerichtsakte reichen lassen.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Erstattung der Kosten für die Übersetzung hat es abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
Dem bei einem deutschen Prozessgericht gestellten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und die entsprechenden Belege gemäß § 184 Satz 1 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache beizufügen2. Für das Prozesskostenhilfeverfahren nach §§ 114 ff. ZPO sieht das Gesetz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor3. Dieses Verfahren stellt keine „Prozessführung“ im Sinne des § 114 ZPO dar, so dass hierfür keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten, die für die Übersetzung der dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Belege in die Gerichtssprache entstehen, ist daher ausgeschlossen4. Erhebt ein Antragsteller mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar bei dem sachlich und örtlich zuständigen deutschen Prozessgericht Klage und stellt er dort zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, finden die §§ 114 bis 127a ZPO unmittelbar Anwendung5. Er ist damit grundsätzlich so zu stellen wie eine in Deutschland lebende Person.
Die §§ 1076 ff. ZPO, die durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz vom 15.12 20046 zur Umsetzung der RL 2003/8/EG in die Zivilprozessordnung eingefügt wurden und die vor den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 13a Arbeitsgerichtsgesetz Anwendung finden, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig; insoweit gelten vielmehr grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber den §§ 114 ff. ZPO7. Abgesehen davon sieht § 1078 ZPO die Übernahme der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der Anlagen in die deutsche Sprache durch die Bundesrepublik Deutschland nicht vor. § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf die Behandlung von aus dem EU-Ausland in Deutschland eingehenden Ersuchen zugeschnitten und bestimmt – in Übereinstimmung mit § 117 ZPO – das (deutsche) Prozess- oder Vollstreckungsgericht als zuständige Empfangsbehörde iSd. Art. 14 Abs. 1 RL 2003/8/EG. Bei dieser Empfangsbehörde muss der Antrag in deutscher Sprache ausgefüllt eingehen und es müssen die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein (§ 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Gericht entscheidet sodann über den Antrag unter Anwendung deutschen Rechts (§ 1078 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und unterrichtet die ausländische Übermittlungsstelle durch Übersendung einer Abschrift seiner Entscheidung (§ 1078 Abs. 2 Satz 2 ZPO), deren Übersetzung nicht vorgeschrieben ist.
Unter Anwendung des deutschen Rechts ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten, die dem Kläger für die Übersetzung der dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Anlagen in die deutsche Sprache entstanden sind, ausgeschlossen. Da die Übersetzung dieser Unterlagen nicht zur anwaltlichen Beratung und Vertretung im Klageverfahren, sondern zur Ermittlung des Sachverhalts im davon getrennten Prozesskostenhilfeverfahren dient und für den Kläger die Möglichkeit bestanden hat, den Prozesskostenhilfeantrag in seiner Muttersprache in der Tschechischen Republik, dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes, zu stellen, bestehen gegen die Ablehnung der Kostenerstattung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Zugang zu den Gerichten wird hierdurch nicht in rechtsstaatswidriger Weise (Art.20 Abs. 3 GG) beschränkt. Der Kläger wäre gemäß Art. 8 Buchst. b RL 2003/8/EG von den Übersetzungskosten für den Prozesskostenhilfeantrag und die Anlagen entlastet worden, wenn er den Antrag bei der in seinem Heimatland zuständigen Behörde gestellt hätte. Der Umstand, dass dem Kläger – wie er behauptet – keine Auskunft über die Möglichkeit der Beantragung von grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe in der Tschechischen Republik erteilt wurde, ändert daran nichts. Auch die unionsrechtlichen Gewährleistungen entbinden einen Rechtsuchenden nicht von der Einhaltung der ihn treffenden Sorgfaltspflicht, sich vor einem von ihm selbst in Gang gesetzten Verfahren umfassend über die Möglichkeiten einer öffentlichen Förderung zu informieren. Dies war dem Kläger schon deshalb zuzumuten, weil er bereits anwaltlich vertreten war.
Es ist jedoch für das Bundesarbeitsgericht nicht hinreichend klar, ob das Unionsrecht der Heranziehung der im nationalen Recht geltenden Grundsätze entgegensteht.
Der Anwendungsbereich der RL 2003/8/EG ist eröffnet. Der Prozesskostenhilfeantrag betrifft eine zivilrechtliche Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug iSv. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EG, weil der Kläger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik vor einem deutschen Gericht eine Zahlungsklage erhoben hat.
Nach Art. 8 Buchst. b RL 2003/8/EG gewährt der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, die erforderliche Prozesskostenhilfe zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eingereicht wird. Art. 13 Abs. 1 RL 2003/8/EG eröffnet allerdings die Möglichkeit, den Antrag entweder dort einzureichen oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands. Der RL 2003/8/EG ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ob und ggf. inwieweit der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag zu übernehmen hat, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Antrag gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/8/EG unmittelbar bei dem auch als Empfangsbehörde zuständigen Prozessgericht zugleich mit der Klageerhebung gestellt wird und der Antragsteller die Übersetzungen hat anfertigen lassen. Die Frage ist auch nicht bereits geklärt.
Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs8 hat der nationale Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigen, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.
Der Kläger hatte objektiv die Möglichkeit, in der Tschechischen Republik, dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes, in seiner Muttersprache Prozesskostenhilfe für den in Deutschland geführten Rechtsstreit zu beantragen. Der Einwand, bei einer Antragstellung in der Tschechischen Republik wäre er infolge des zu erwartenden Zeitverzugs um „mehrere Wochen bis Monate“ Gefahr gelaufen, dass seine Ansprüche verjähren oder aufgrund der in seinem Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist verfallen, ist unzutreffend. Der Kläger hat bei dem zuständigen Prozessgericht, dem Arbeitsgericht Zwickau, mit Schriftsatz vom 24.09.2013 nicht nur Prozesskostenhilfe beantragt, sondern zugleich eine unbedingte Klage auf Zahlung des rückständigen Arbeitslohns erhoben. Hiermit hatte er zur Fristwahrung bereits alles Erforderliche getan. Durch die Anbringung des Prozesskostenhilfeantrags in der Tschechischen Republik hätten sich für ihn keine Rechtsnachteile ergeben. Überdies gilt für die Übermittlungsbehörde die in Art. 13 Abs. 4 Unterabs. 2 RL 2003/8/EG genannte Frist zur Zuleitung des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags und der beigefügten, übersetzten Anlagen an die zuständige Empfangsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat.
Die Nichterstreckung der dem Kläger bewilligten Prozesskostenhilfe auf die von ihm verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag, den er zugleich mit der Klageerhebung gestellt hat, dient dem legitimen Ziel der Entlastung der Staatskasse des Mitgliedstaats des Gerichtsstands von Kosten, die bei Inanspruchnahme einer nach unionsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Antragstellung von einem anderen Mitgliedstaat zu tragen sind. In Art. 8 RL 2003/8/EG kommt zum Ausdruck, dass der Mitgliedstaat des Wohnsitzes für diese Leistung zugunsten seiner Staatsbürger aufzukommen hat.
Ein solches Verständnis der Richtlinie steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu deren Hauptziel, die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug für Personen zu fördern, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten9. Dem Grenzgänger wird es häufig sogar leichter fallen, in seinem Heimatland den Antrag zu stellen, weil insoweit auch keine Sprachbarrieren bestehen. Der Antragsteller wird gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 RL 2003/8/EG durch die in seinem Wohnsitzstaat zuständige Übermittlungsbehörde auch bei der Beschaffung der erforderlichen Übersetzung der Anlagen unterstützt. Ein Entgelt für diese Leistungen dürfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen (Art. 13 Abs. 6 Satz 1 RL 2003/8/EG).
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. November 2015 – 10 AZB 25/15 (A)
- ABl.EG L 26 vom 31.01.2003 S. 41, ABl.EU L 32 vom 07.02.2003 S. 15[↩]
- BGH 12.11.2014 – IV ZR 161/14[↩]
- BGH 29.06.2010 – VI ZA 3/09, Rn. 3[↩]
- BGH 12.11.2014 – IV ZR 161/14, Rn. 2[↩]
- vgl. BGH 12.11.2014 – IV ZR 161/14, Rn. 1[↩]
- BGBl. I S. 3392[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Rauscher 4. Aufl. § 1078 Rn. 2[↩]
- EuGH 22.12 2010 – C-279/09, Rn. 60, Slg. 2010, I-13849[↩]
- vgl. Abs. 5 der Erwägungsgründe der Richtlinie[↩]











