Insolvenzplan – und der Anfechtungsprozess des Insolvenzverwalters

Führt der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter im Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan einen Anfechtungsprozess fort, bleiben die anfechtungsrechtlichen Beschränkungen der Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten.

Insolvenzplan – und der Anfechtungsprozess des Insolvenzverwalters

Im Schrifttum wird im Anschluss an die Begründung des Gesetzgebers zu § 259 Abs. 3 InsO1 einhellig die Auffassung vertreten, aus dem Umstand, dass § 259 Abs. 3 InsO einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft darstelle und der Insolvenzverwalter oder Sachwalter den Anfechtungsprozess nach Aufhebung des Verfahrens grundsätzlich für Rechnung des Schuldners führe, könne keine Veränderung der materiellen Rechtslage dahin abgeleitet werden, dass den Anfechtungsgegnern Einwendungen zukämen, die sie sonst nicht geltend machen könnten. Die Beschränkungen der Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners blieben auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten, weil der Anfechtungsanspruch von der Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans nicht berührt werde2.

Diese naheliegende Auffassung ist zutreffend. Nur sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers, mit der Einführung des § 259 Abs. 3 InsO zu verhindern, dass für den Anfechtungsgegner ein Anreiz besteht, den Anfechtungsprozess bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu verschleppen3.

Eine Aufrechnung der Anfechtungsschuldnerin mit ihrer hier nach anfechtungsrechtlicher Rückgewähr gemäß § 144 Abs. 1 InsO wiederaufgelebten Beitragsforderung kommt danach eindeutig nicht in Betracht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2016 – IX ZR 157/14

  1. BT-Drs. 12/2443, S. 214[]
  2. vgl. Häsemeyer, InsO, 4. Aufl., Rn. 28.52; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 259 Rn. 21; Schmidt/Spliedt, aaO § 259 Rn. 13; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 259 Rn. 17[]
  3. vgl. BT-Drs. 12/2443, aaO[]
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